Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH in Halle (Saale) ist am 01.08.2025 eröffnet worden. Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, wobei diese unter Aufsicht des Sachwalters berechtigt ist, die Insolvenzmasse zu verwalten und darüber zu verfügen. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 23.09.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über verschiedene Verfahrensfragen ist für den 21.10.2025 anberaumt. Vorherige Bekanntmachungen beinhalten eine Korrektur des Namens der Geschäftsführerin, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten und die Anhörung zu Vergütungsanträgen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH ist am 01.08.2025 um 14:15 Uhr eröffnet worden. Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, wobei Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als Sachwalter bestellt ist. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH ist am 01.08.2025 um 14:15 Uhr eröffnet worden. Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, wobei Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als Sachwalter bestellt ist. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Forderungen sind bis zum 23.09.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 21.10.2025 um 10:00 Uhr angesetzt. Zudem wurden Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 232/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertreten durch: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte INNOVA…
59 IN 232/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertreten durch: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte INNOVATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Nico Kämpfert, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg,
wird das Verfahrensrubrum aufgrund der §§ 4 InsO, 319 ZPO hinsichtlich des Nachnamens der Geschäftsführerin wie geschehen berichtigt, da ihr Nachname bei der Antragserfassung nicht korrekt erfasst worden ist.
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubi…
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.05.26 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Begleitung der Unternehmensfortführung, Begleitung und Überwachung von Sanierungsbemühungen.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin),
wurde die eigenverwaltete Schuldnerin durch Einzelf…
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin),
wurde die eigenverwaltete Schuldnerin durch Einzelfallermätigung befugt, Masseverbindlichkeiten mit bestimmten Lieferanten zu begründen.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 232/25 : Über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), ist am 01.08.2025 um 14:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter is…
59 IN 232/25 : Über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), ist am 01.08.2025 um 14:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kleine Märkerstraße 10, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/5200111, Fax: 0345/5200066, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.09.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 21.10.2025, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Re…
59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Rüdiger Bauch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwaltes wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.05.2026 beantragte der vorläufigen Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 137.566,19 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Ein reduzierter Gesamtzuschlag in Höhe von 30 % für a) den Komplex Betriebsfortfühung, b) die Sanierungsbemühungen und b) dem Umstand mehrerer Betriebsstätten wird als sachangemessen bewertet. Bis zur Verfahrenseröffnung wurden diesbezüglich keine Überschüsse erwirtschaftet. Eine Vergleichsrechnung ist daher nicht anzustellen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 07.07.2026
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