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Insolvenzprofil
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 35530
EUID
DEG1312.HRB35530
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36g IN 3076/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.05.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
29.07.2024 , 10:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.09.2024
Prüfungstermin
18.11.2024 , 10:05 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vor der Eröffnung waren am 08.05.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen sowie zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 29.07.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 18.11.2024 statt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsanmeldung und Vorbereitung auf die Gläubigerversammlung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, der zum endgültigen Insolvenzverwalte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, der zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 29.07.2024 anberaumt worden. Der Prüfungstermin findet am 18.11.2024 statt. Am 27.11.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im November 2025 wurde ein Antrag auf Regelvergütung in Höhe von 134.000,29 Euro nebst Umsatzsteuer gestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Lin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert aus Berlin. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung und die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten wurde auf den 29.07.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 18.11.2024 statt. Am 27.11.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt und durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Die Vergütung umfasst Regelvergütung sowie Zuschläge für konzernrechtliche Verflechtungen, Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 3076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
36g IN 3076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 08.05.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
bestellt.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erbringung von…
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erbringung von Beratungs- und Vertriebsdienstleistungen für Software-Unternehmen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 29.07.2024, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 18.11.2024, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenz…
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 10.11.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 134.000,29 Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 55 % für den Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen und der durchgeführten Sanierungsbemühungen beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
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hat der Insolvenzverwalter am 27.11.2024 ang…
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
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hat der Insolvenzverwalter am 27.11.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslag…
36g IN 3076/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GSG - Global sales Group UG (haftungsbeschränkt), Straße der Einheit 142 - 148, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Borchert
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35530
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung dieser Regelvergütung gemäß § 11 InsVV zuzüglich Zuschlägen in Höhe von insgesamt 55 Prozent für Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen und der durchgeführten Sanierungsbemühungen sowie die Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert. Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt. Nachfolgend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. Konzernverflechtungen: Verursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für den vorläufigen Insolvenzverwalter, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin Teil der sog. ComX-Gruppe, zu welcher ebenfalls die zwei Schwestergesellschaften der Schuldnerin (GST Global Sales Technologies UG und ComXSA Pty (ltd.)), sowie die Muttergesellschaft der Schuldnerin (Commercial Excellence GmbH) sowie deren Muttergesellschaft (Penguin AcquiCo GmbH) mit zahlreichen Arbeitnehmern (124 an mehreren Standorten) gehören. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % ist daher als angemessen zu betrachten. Betriebsfortführung: Die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt einen Zuschlag, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Bei einer Fortführungsdauer von knapp zwei Monaten wird der begehrte Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen beurteilt. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.
Bei der Bezifferung des Zuschlags war jedoch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Vergütung bereits dadurch mittelbar erhöht hat, dass sich die Berechnungsgrundlage wegen des Überschusses, der im Rahmen der Betriebsfortführung erzielt wurde, erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von rund 21,3 Prozent. Sanierungsbemühungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens grundsätzlich nicht berechtigt. Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04).
Im vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erhebliche (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen, welche letztlich lediglich aufgrund des Rückzuges des designierten Investors nicht zu einer zur Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes geführt haben. Insofern ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter hier der beantragte und als angemessen einzustufende Zuschlag in Höhe von 25 % für seine Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. In der Gesamtschau erscheint somit der geltend gemachte Zuschlag von insgesamt 55 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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