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Insolvenzprofil
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 29903
EUID
DEF1103R.HRA29903
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36g IN 2895/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Beschluss Schlussverteilung
06.01.2025
Fristende Einwendungen
17.02.2025
Beschluss Vergütung
05.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günter Nitschke Zahntechnik GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Knut Rebholz hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat den Antrag durch Beschluss vom 05.05.2025 teilweise stattgegeben. Bei der Vergütungsberechnung wurde ein Insolvenzmassewert von 44.055,12 EUR als Grundlage herangezogen. Der Insolvenzverwalter erhielt einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 90 %, der sich aus Betriebsfortführung (35 %), Sanierungsbemühungen (40 %), Arbeitgeberfunktion (10 %) und der Prüfung von Absonderungsrechten (15 %) zusammensetzt, abzüglich eines Abschlags von 10 % für das Arbeitsersparnis als vorläufiger Verwalter. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalter darf einen Betrag aus der Insolvenzmasse entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günter Nitschke Zahntechnik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Knut Rebholz hat seinen Vergütungsantrag vom 13.08.2024 bzw. 25.04.2025 gestellt, der Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitgeberfunktion und…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günter Nitschke Zahntechnik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Knut Rebholz hat seinen Vergütungsantrag vom 13.08.2024 bzw. 25.04.2025 gestellt, der Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitgeberfunktion und Absonderungsrechte umfasst. Das Gericht hat die festgesetzte Vergütung durch Beschluss vom 05.05.2025 genehmigt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das Schlussverzeichnis festgestellt worden, wobei Forderungen in Höhe von 824.076,36 EUR anerkannt sind. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO war ursprünglich für den 17.02.2025 angesetzt, wurde jedoch durch eine Entscheidung des Gerichts vom 06.01.2025 ersetzt. In dieser Entscheidung ist der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. Der Massebestand beträgt 629.103,71 EUR, abzüglich der Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Re…
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigem Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 338,56 EUR berücksichtigt (Zusatzvergütung), um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (hälftiger Feststellungskostenbeitrag in Höhe von 856,75 EUR). Die Regelvergütung beläuft sich auf gesamt 44.055,12 EUR.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 338,56 EUR berücksichtigt (Zusatzvergütung), um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (hälftiger Feststellungskostenbeitrag in Höhe von BETRAG EUR). Die Regelvergütung beläuft sich auf gesamt 44.055,12 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 % für die erfolgte Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitgeberfunktion und der Prüfung von Absonderungsrechten und den daraus resultierenden besonderen Verwertungshandlungen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.04.2025 wird Bezug genommen. In § 3 Abs. 1 InsVV sind Tatbestände aufgeführt, die Anlass zur Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung geben. § 3 Abs. 2 InsVV nennt Tatbestände, die ein Zurückbleiben zum Regelsatz rechtfertigen. Beide Kataloge enthalten keine abschließenden Regelungen, sondern lassen die Berücksichtigung ungeschriebener Zuschlags- und Abschlagstatbestände zu. Hierfür muss der unbeschriebene Tatbestand vergleichbar mit den ausdrücklich geregelten Tatbeständen zu einem Missverhältnis zwischen der Regelvergütung und der tatsächlich geleisteten Tätigkeit führen (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19).BetriebsfortführungZur Bestimmung eines Zuschlages für eine Unternehmensfortführung stellen neben dem zeitlichen Aufwand und den äußeren Umständen der Unternehmensfortführung auch die Größe des Betriebs und die Dauer der Unternehmensfortführung einen Maßstab dar. Dementsprechend bietet sich die Orientierung der Zuschlagshöhe an der Größe des Unternehmens und der Dauer der Unternehmensfortführung an (Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z, 1. Auflage 2005, Rn. 450). Der Geschäftsbetrieb wurde im hiesigen Fall bis einschließlich 31. August 2019 zu Lasten der Masse fortgeführt, mithin zwei Monate. Der Geschäftsbetrieb wurde mit jährlichen Umsatzerlösen von ca. 600.000,00 EUR Kosten deckend geführt. Für die Betriebsfortführung von bis zu drei Monaten scheint ein Zuschlag von 35 % angemessen (BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 26). SanierungsbemühungenEs war angedacht, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Übertragung zu sanieren. Die 'Siri Nitschke Zahntechnik GmbH' favorisierte nach mehreren Gesprächen einen Betriebsübergang zum 1. September 2019. Dazu sollten die immateriellen Vermögensgegenstände erworben werden. Das Anlagevermögen sollte der ehemalige Firmengründer der Insolvenzschuldnerin erwerben. Die Zahlung der vereinbarten Kaufpreise ist zur Masse ohne Abzüge erfolgt. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag von 40 % ist insoweit angemessen.ArbeitgeberfunktionDie Schuldnerin beschäftigte neben dem Geschäftsführer acht Arbeitnehmer/innen und drei Auszubildende. Durch die Insolvenzeröffnung rückt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung. Im Rahmen der übertragenden Sanierung konnten die bei der Schuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisse vollständig erhalten werden, § 613a BGB. Der vom Insolvenzverwalter hierfür angesetzte Zuschlag von 10 % wird als angemessen betrachtet. Absonderungsrechte und die daraus resultierenden besonderen VerwertungshandlungenGegenstand des erheblichen Mehraufwandes war die Bearbeitung eines zwischen der Alten Leipziger Lebensversicherung AG und der Schuldnerin geschlossenen Versicherungsvertrages über eine Altersrentenversicherung. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten die für die Auflösung und damit für die Zahlung erforderlichen Unterlagen unterzeichnet und bei der Versicherung eingereicht werden. Der Zahlungseingag konnte auf dem Sonderkonto verbucht werden. Nach ca. 18 Monaten wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung an die Insolvenzmasse nicht erfolgt sei, § 9 Abs. 2 BetrAVG. Nach weiterer ausführlicher Korrespondenz konnte eine klageweise Geltendmachung auf Auszahlung des Rückkaufwertes abgewandt werden. Aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht und des damit verbundenen Aufwandes hinsichtlich der Prüfung gesellschaftsrechtlicher Frage wird ein Zuschlag von 15 % als angemessen erachtet. Der Insolvenzverwalter war bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das daraus erwachsende Arbeitsersparnis ist in der Gesamtbetrachtung mit einem Abschlag von 10 % zu berücksichtigen.Den Erwägungen und Darlegungen des Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 824.076,36 EUR steht ein Betrag von 62.910.3…
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 824.076,36 EUR steht ein Betrag von 62.910.371,00 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schl…
36g IN 2895/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günter Nitschke Zahntechnik GmbH, Baldersheimer Weg 57-59, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Struck
Register-Nr.: HRB 29903
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 13.08.2024: geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage vom 799.270,79 €, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Ferner werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % (inklusive 10 % Abschlag) geltend gemacht, mithin für die Betriebsfortführung i.H.v. 35 %, Sanierungsbemühungen 40%, Arbeitgeberfunktion 10% sowie besondere Verwertungsproblematiken/handlungen (Absonderungsrechte) 15 %.
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.02.2025
- Einwendungen gegen den vorstehend genannten Vergütungsantrag
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 824.076,36 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 629.103,71 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.01.2025
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