Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Günther-Bau Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestr. 27, 95346 Stadtsteinach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 2808
EUID
DED4301V.HRB2808
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
06051F23/W/sm
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon
+49 (911) 7660080
E-Mail
Termine & Fristen
Bekanntmachung
06.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Geschäftsführung und Verwaltung der Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG mit dem Sitz in 95346 Stadtsteinach.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther-Bau Verwaltungs-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Fastlich Ori, ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 2808 eingetragen. Die Verfahrenssachbearbeitung obliegt den Rechtsanwälten F.E.L.S Rechtsanwälte in Bayreuth. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz in Nürnberg bestellt worden. Sein Aufgabengebiet beschränkt sich auf die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG angemeldeten Forderung. In diesem spezifischen Bereich hat der Sonderinsolvenzverwalter allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder per elektronischem Dokument mit qualifizierter Signatur einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau Verwaltungs-GmbH, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch den Geschäftsführer Fastlich Ori
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 2808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S…
IN 116/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau Verwaltungs-GmbH, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch den Geschäftsführer Fastlich Ori
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 2808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S Rechtsanwälte, Dr. Fleischmann, Dr. Scheder, Dr. Mronz, Dr. Petrick PartGmbB, Löhestraße 11 / Rathenaustraße 30, 95444 Bayreuth, Gz.: 06051F23/W/sm
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080, Telefon mobil: +49 (171) 7459703,Telefon: +49 (911) 766008-1000
Telefax: +49 (911) 7660081400
Email: nuernberg@schwartz.in
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG (Tabelle laufende Nr. 2) angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.02.2024
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