Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Rudolf-Breitscheid-Straße 2, 09481 Elterlein
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 13986
EUID
DEU1206.HRB13986
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
219 IN 315/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Günter Wegener
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
12.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Fabrikation von Beschlägen aller Art und dazugehörigem Zubehör und sonstigen Metallwaren sowie Handel mit denselben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH ist im Stadium der Schlussrechnung. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 11.06.2026 eine Entscheidung erlassen, wonach die Beteiligten bis zum 12.08.2026 Gelegenheit erhalten, schriftlich Stellung zu nehmen. Zu klären sind die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen sowie die Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse. Zur Verteilung stehende Forderungen belaufen sich auf 126.733,72 EUR. Es steht keine Masse zur Verfügung. Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und sonstige Unterlagen können bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Für den Insolvenzverwalter ist die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV nebst Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 315/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 2, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 13986
vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wegener
ergeht am 11…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 315/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 2, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 13986
vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wegener
ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit gemäß §§ 211, 66 InsO bis zum
12.08.2026
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 126.733,72 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und sonstige Unterlagen können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 315/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 2, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 13986
vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wegener
Dem Insolven…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 315/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Metallwarenfabrikations- und Handelsgesellschaft mbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 2, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 13986
vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wegener
Dem Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 11.06.2026 für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV nebst Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, Auslagenersatz für übertragene Zustellungen sowie Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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