Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 31906
EUID
DEG1312.HRB31906
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6. IN 6/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.04.2024 , 11:40 Uhr
Eröffnung
21.05.2024 , 14:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.07.2024
Berichtstermin
14.08.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
14.08.2024 , 09:30 Uhr
Masseunzulänglichkeit
23.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gutes vom Dorf 3JZ GmbH wurde am 12. April 2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt. Am 21. Mai 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.07.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 14.08.2024 anberaumt. Am 23. Juni 2026 hat der Verwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH, Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee, vertr. d.d. Geschäftsführer Phil Hartmann und Jörg Siegfried Martin
wird heute, um 11.40 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vor…
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH, Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee, vertr. d.d. Geschäftsführer Phil Hartmann und Jörg Siegfried Martin
wird heute, um 11.40 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er
hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen
Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des
Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten
und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 12. April 2024, Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gutes vom Dorf 3JZ GmbH, Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee
Geschäftszweig: Hofladenbetrieb
HRB 31906 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute am 21. Mai 2024, um 14 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/8…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gutes vom Dorf 3JZ GmbH, Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee
Geschäftszweig: Hofladenbetrieb
HRB 31906 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute am 21. Mai 2024, um 14 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 14.08.2024, 09:30 Uhr
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 21. Mai 2024, Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31906), Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Phil Hartmann, Hauptstraße 36, 15938 Golßen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Siegfried Martin , Swifttale…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31906), Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Phil Hartmann, Hauptstraße 36, 15938 Golßen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Siegfried Martin , Swifttaler Straße 14, 15806 Zossen
- Verfahrensbevollmächtigter: Herr Dipl. BW J. Frithjof Saupe, Stubenrauchstraße 65, 15806 Zossen - hat der Verwalter am 23. Juni 2026 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 26. Juni 2026, 6.60 IN 6/24
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