Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GVC-Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Reichenhainer Straße 5, 09126 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 33160
EUID
DEU1206.HRB33160
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
521 IN 87/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Bernd Gansmüller
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
16.01.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf, Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz und Häusern jeder Art; schlüsselfertiges Bauen als Generalübernehmer; Bauträgertätigkeit im Immobilienbereich; Gründung und Beteiligung an Drittgesellschaften sowie deren Verwaltung, insbesondere deren Geschäftsführung; Vermittlung von Finanzierungen - Darlehen -; Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft; Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GVC-Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist eröffnet. Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde durch Beschluss vom 07.01.2025 neu bestimmt auf den 16.01.2025. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmung zum Vergleich über geltend gemachte Anfechtungsansprüche gegen Bernd Gansmüller und Daniel Finter. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 521 IN 87/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GVC-Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Reichenhainer Straße 5, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33160
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Gansmüller
ergeht am 07.01.2025 nachfolg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 521 IN 87/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GVC-Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Reichenhainer Straße 5, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33160
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Gansmüller
ergeht am 07.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss vom 17.12.2024 wird abgeändert und der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung neu bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 16.01.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, einen Vergleich über folgende geltend gemachten Anfechtungsansprüche zu schließen:
- Bernd Gansmüller gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 5.500,00 €
- Daniel Finter gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 3.000,00 €.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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