Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GW Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Landsberger Str. 87, 80336 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 239088
EUID
DED2601V.HRB239088
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1657/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Bauer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
14.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Hoch- und Tiefbau sowie Gebäudereinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Bau GmbH ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Bauer, hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen beantragt. In diesem Zusammenhang wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 48 % (bestehend aus 18 % für die Stabilisierung des Geschäftsbetriebs und 30 % für Sanierungsbemühungen) geltend gemacht. Die Vergütung und die Auslagen sind nunmehr festgesetzt worden. Eine Stellungnahmefrist für den Antrag auf Vergütungserhöhung besteht bis zum 14.10.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1657/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GW Bau GmbH, Landsberger Straße 87, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wojewoda Wojciech Tomasz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 239088
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kisslinger-Popp & Partne…
1509 IN 1657/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GW Bau GmbH, Landsberger Straße 87, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wojewoda Wojciech Tomasz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 239088
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kisslinger-Popp & Partner PartG mbB, Maximilianstraße 45, 80538 München
|
In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 48 % geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14.10.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1657/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GW Bau GmbH, Landsberger Straße 87, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wojewoda Wojciech Tomasz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 239088
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kisslinger-Popp & Partne…
1509 IN 1657/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GW Bau GmbH, Landsberger Straße 87, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wojewoda Wojciech Tomasz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 239088
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kisslinger-Popp & Partner PartG mbB, Maximilianstraße 45, 80538 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bauer, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 48 % (insgesamt also 73 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben: Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte trotz einer bei Antragstellung stark defizitären Liquiditätslage im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere zum Zwecke der Stabilisierung von Lieferantenbeziehungen, der Liquiditätsplanung, der Lohnbuchhaltung und der Gewährleistung des notwendigen Versicherungsschutzes ausgeübt, welche im Vergütungsantrag dargelegt sind. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 18 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt. Bei der Zuschlagsbemessung wurde auch der Einsatz externer Mitarbeiter zur Unterstützung im Bereich Interimsmanagement berücksichtigt, sowie die Tatsache, dass auf die Geltendmachung eines gesonderten Zuschlags für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten verzichtet wurde.Daneben beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 30 % für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen. Bereits zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens seien demnach Gespräche mit einer möglichen Interessentin geführt, sowie auch nach externen Investoren gesucht worden. Schließlich konnte nach Durchführung konkreter Verhandlungen eine Einigung mit einem Mitarbeiter der Schuldnerin erzielt werden. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV (so auch BGH, Beschl. v. 11.03.2010 -. IX ZB 122/08; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3, Rn. 175 ff.; Haameyer/Mock, in: Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 248). Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Vorliegend ist der Zuschlag aufgrund der konkret beschriebenen Mehrbelastung zuzugestehen.In der Gesamtschau ist somit ein Zuschlag von insgesamt 48 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.10.2025
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