Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
H & K Videoüberwachung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Josef-Dietzgen-Straße 3, 53773 Hennef
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 16687
EUID
DER3208.HRB16687
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 12/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Linda Nowak
Adresse
Kölner Straße 33 B, 53840 Troisdorf
Telefon
02241/1230610
Termine & Fristen
Antragseingang
20.01.2025
Eröffnung
01.04.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.05.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
05.06.2025
Prüfungstermin
27.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Investition in Immobilien und Immobiliengesellschaften bzw. Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) oder als geschlossene AIF im Sinne des § 1 Abs. 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) qualifizieren. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesen Zweck fördern oder geeignet sind, ihm zu dienen. Die Gesellschaft wird darüber hinaus keine Geschäfte tätigen, die gesetzlich einer Erlaubnis bedürfen, insbesondere nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO), dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz, dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagengesetz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & K Videoüberwachung GmbH ist am 01.04.2025 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag der Schuldnerin vom 20.01.2025 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Linda Nowak ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 12.05.2025. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 27.06.2025 statt. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet. Am 05.06.2025 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 12/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16687 eingetragenen H & K Videoüberwachung GmbH, Auelsweg 22, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Ulrich Hunscher, Beringstr. 18, 5311…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 12/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16687 eingetragenen H & K Videoüberwachung GmbH, Auelsweg 22, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Ulrich Hunscher, Beringstr. 18, 53115 Bonn und Frau Iris Krebs, Altenrather Str. 7, 53797 Lohmar
ist am 05.06.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
97 IN 12/25
Amtsgericht Bonn, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 12/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16687 eingetragenen H & K Videoüberwachung GmbH, Auelsweg 22, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Ulrich Hunscher, Beringstr. 18, 53115 Bonn und Frau Iris Krebs…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 12/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16687 eingetragenen H & K Videoüberwachung GmbH, Auelsweg 22, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Ulrich Hunscher, Beringstr. 18, 53115 Bonn und Frau Iris Krebs, Altenrather Str. 7, 53797 Lohmar
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2025, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Linda Nowak, Kölner Straße 33 B, 53840 Troisdorf, Telefon: 02241/1230610, Fax: 022411230611.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.06.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 27.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 12/25
Amtsgericht Bonn, 01.04.2025
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