Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 108364
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Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 108364
EUID
DER1101.HRB108364
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 167/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Niederlegung Vertreter
31.08.2026
Beschlussdatum
28.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H2 Core AG die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung aufgehoben. Die Schuldnerin hat schwerwiegend gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen und sich als nicht bereit oder in der Lage erwiesen, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten. Der anwaltliche Vertreter der Schuldnerin hat sein Amt mit Schriftsatz vom 31.08.2026 niedergelegt; die Gesellschaft ist nunmehr führungslos. Das Ziel der Eigenverwaltung, insbesondere eine Sanierung, hat sich als aussichtlos erwiesen, da Zusagen über ein Massedarlehen und den Verkauf einer GmbH nicht eingehalten wurden und keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos ernannt worden. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 108364 eingetragenen H2 Core AG, Rüsdorfer Straße 8, 25746 Heide, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Hans-Jörg Plaggemers,
wird die Anordnung …
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 108364 eingetragenen H2 Core AG, Rüsdorfer Straße 8, 25746 Heide, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Hans-Jörg Plaggemers,
wird die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung aufgehoben.Die Schuldnerin hat in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen oder sich auf sonstige Weise gezeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten (§ 270 c Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der anwaltliche Vertreter aus der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek - Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern hat mit Schriftsatz vom 31.08.2026 sein Amt niedergelegt hat. Nach Angaben der Schuldnerin soll die Gesellschaft nunmehr zudem führungslos sein. Insoweit ist derzeit kein Beteiligter vorhanden, der bereit ist, die Eigenverwaltung weiter durchzuführen. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung hat sich als aussichtlos erwiesen (§ 270c Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Die dem Eigenverwaltungsplan zu Grunde liegenden Zusagen über ein Massedarlehen und den Verkauf der GmbH wurden nicht eingehalten Der Gesellschaft stehen daher keine ausreichenden finanziellen Mittel für eine Eigenverwaltung sowie zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäfts zur Verfügung.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 167/26
Amtsgericht Düsseldorf, 28.09.2026
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