Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH ist am 01.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zugleich werden die Verfahren 70d IN 259/24 und 70d IN 3/25 miteinander verbunden. Zur Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Linda Nowak ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 27.03.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 27.04.2025. Unterlagen werden ab dem 07.04.2025 zur Einsicht niedergelegt. Am 31.03.2025 geht die Anzeige der Insolvenzverwalterin über die Masseunzulänglichkeit bei Gericht ein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Faedda, Im Höngel 3, 51789 Lind…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Faedda, Im Höngel 3, 51789 Lindlar
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2025, um 09:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 06.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 06.01.2025 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 70d IN 259/24 und 70d IN 3/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Linda Nowak, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln, Telefon: 0221 888 926 95, Fax: 0221 888 926 99.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.03.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.04.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 07.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70d IN 259/24
Köln, 01.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Faedd…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Faedda, Im Höngel 3, 51789 Lindlar
ist am 31.03.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70d IN 259/24
Amtsgericht Köln, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benj…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 259/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB107810 eingetragenen Häusliche Krankenpflege Faedda GmbH, Altenberger-Dom-Str. 113, 51467 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Faedda, Im Höngel 3, 51789 Lindlar
ist am 11.11.2024, um 15:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Linda Nowak, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 259/24
Amtsgericht Köln, 11.11.2024
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