Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 19091
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Insolvenzprofil
Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 19091
EUID
DEX1321R.HRB19091
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meldorf
Aktenzeichen
61 IN 29/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.09.2026 , 11:00 Uhr
Aufhebung
09.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Pinneberg hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 28.09.2026 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Sämisch bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Am 28.09.2026 hat das Amtsgericht Meldorf im Verfahren über das Vermögen der Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde Rechtsanwalt Henning Sämisch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen …
Am 28.09.2026 hat das Amtsgericht Meldorf im Verfahren über das Vermögen der Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde Rechtsanwalt Henning Sämisch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Am 05.10.2026 erklärte die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt. Infolgedessen wurden die am 28.09.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO mit Beschluss vom 09.10.2026 aufgehoben. Das Verfahren ist damit in der Phase der Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt), Steinstraße 1, 25709 Marne, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wachholz
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 19091 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung …
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt), Steinstraße 1, 25709 Marne, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wachholz
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 19091 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.09.2026 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henning Sämisch, Weidestraße 134, 22083 Hamburg, Telefon: 040 650390, Telefax: 040 65039199.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meldorf
Domstraße 1
25704 Meldorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meldorf - Insolvenzgericht - 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 29/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Hafenpunkt UG (haftungsbeschränkt), Steinstraße 1, 25709 Marne, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wachholz
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 19091 PI
- Schuldnerin -
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Nachdem die…
61 IN 29/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
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Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 19091 PI
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 05.10.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 28.09.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO aufgehoben.
Amtsgericht Meldorf - Insolvenzgericht - 09.10.2026
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