Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HAKD International GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 204041
EUID
DEF1103R.HRB204041
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 5847/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus Schneidewind
Adresse
Bäkestraße 7, 12207 Berlin
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
26.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAKD International GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Roland Burkart, wird vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführt. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Justus Schneidewind einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen gestellt. Als Grundlage für die Berechnung der Regelvergütung wurde ein der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendes Vermögen von 86.746,19 EUR zugrunde gelegt. Der Antrag wurde am 21.12.2023 gestellt. Das Gericht hat die Vergütung einschließlich eines Zuschlags von 20 % sowie die Auslagen festgesetzt. Der Zuschlag wurde aufgrund des obstruktiven Verhaltens der schuldnerischen Geschäftsleitung, unzureichender Mitarbeit, Falschauskünften und eines unsortierten Belegwesens gerechtfertigt. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden nicht erhoben. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 5847/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HAKD International GmbH, Prinzenstraße 19, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Burkart
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 204041
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der v…
36h IN 5847/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HAKD International GmbH, Prinzenstraße 19, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Burkart
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 204041
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11 InsVV in Höhe von 45 % der Regelvergütung zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 %, § 7 InsVV, beantragt, wobei ein der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendes Vermögen von 86.746,19 EUR zugrunde gelegt wurde.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 5847/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HAKD International GmbH, Prinzenstraße 19, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Burkart
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 204041
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
36h IN 5847/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HAKD International GmbH, Prinzenstraße 19, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Burkart
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 204041
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Bäkestraße 7, 12207 Berlin, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung einschließlich 20 % Zuschlag
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 20 % und der Auslagen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 86.746,19 EUR auszugehen. Daher ist die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % ist gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Ein Regelbeispiel gem. § 3 InsVV ist vorliegend nicht gegeben.
Es wird jedoch einen Zuschlag für Mehraufwand aufgrund des obstruktiven Verhaltens der schuldnerischen Geschäftsleitung samt aufwendiger Ermittlungen zu Vermögenswerten und Aufarbeitung eines unsortierten Belegwesens geltend gemacht. Dies kann einen Zuschlag begründen, sofern ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist (vgl. Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby: KPB InsO 2023, § 3 InsVV, Rn. 104 f.). Der Insolvenzverwalter hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die unzureichende Mitarbeit der Geschäftsführung, beispielsweise in Bezug auf Arbeitnehmerangelegenheiten und Vermögenswerte der Schuldnerin, Falschauskünfte und das unsortierte Belegwesen ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand bei seinen Ermittlungen im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden ist, der den beantragten Zuschlag begründet.
Die Auslagenpauschale von 15 % der genannten Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.01.2024
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