Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hakimi, Miral
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 123793
EUID
DEK1101.HRA123793
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 159/20
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Ende Wohlverhaltenszeit
02.10.2025
Frist zur Stellungnahme
27.10.2025
Beschluss Restschuldbefreiung
18.08.2026
Vergütungsfestsetzung Verwalter
18.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung der Frau Miral Hakimi, Inhaberin der Schaker Automobile e.K., ist die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltenszeit) am 02.10.2025 abgelaufen. Die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefraibung steht nun gemäß § 300 InsO an. Den Insolvenzgläubigern wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.10.2025 eingeräumt. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung müssen unter Einhaltung der entsprechenden Fristen und Voraussetzungen beim Gericht eingereicht werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen die Schuldnerin Miral Hakimi ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Die Wohlverhaltenszeit endete am 02.10.2025. Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.08.2026 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt, da keine Anträge auf Versagung …
Das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen die Schuldnerin Miral Hakimi ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Die Wohlverhaltenszeit endete am 02.10.2025. Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.08.2026 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt, da keine Anträge auf Versagung gestellt wurden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, ausgenommen sind jedoch Forderungen nach § 302 InsO. Zudem wurde im August 2026 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, geboren am 02.11.1989, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeut…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, geboren am 02.11.1989, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldnerin, die sogenannte Wohlverhaltenszeit, am 02.10.2025 abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an (§ 300 InsO).
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.10.2025.
Insolvenzgläubiger, die die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, müssen Ihren Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorlegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).
67b IN 159/20
Amtsgericht Hamburg, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeutzer Straße 131, 22147 H…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 02.10.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67b IN 159/20
Amtsgericht Hamburg, 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, geboren am 02.11.1989, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeut…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 159/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Miral Hakimi, geboren am 02.11.1989, Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 123793 eingetragenen Firma Schaker Automobile e.K., Scharbeutzer Straße 131, 22147 Hamburg
ist die Vergütung d. Insolvenzverwalt. festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67b IN 159/20
Amtsgericht Hamburg, 18.08.2026
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