Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Saarland
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRA 9668
EUID
DEV1109.HRA9668
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
105 IN 20/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag
23.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, hat die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 23.06.2026 zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 20/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 9668 eingetragenen Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG, Altforweilerstraße 49,
66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich hafte…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 20/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 9668 eingetragenen Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG, Altforweilerstraße 49,
66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15199 eingetragene Halbeisen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Altforweilerstraße 49, 66740 Saarlouis, diese vertreten durch die Geschäftsführer Martina Halbeisen und Markus Halbeisen
Die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 23.06.2026 zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 20/13
Amtsgericht Saarbrücken, 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 20/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 9668 eingetragenen Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG, Altforweilerstraße 49, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich hafte…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 20/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 9668 eingetragenen Halbeisen Fashion GmbH & Co. KG, Altforweilerstraße 49, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15199 eingetragene Halbeisen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Altforweilerstraße 49, 66740 Saarlouis, diese vertreten durch die Geschäftsführer Martina Halbeisen und Markus Halbeisen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.05.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 20/13
Amtsgericht Saarbrücken, 09.07.2026
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