Speditions-und Transportdienstleistungen aller Art, Kfz-Überführungen auf eigener Achse sowie Personaldienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Berthold Richter vertreten. Das Amtsgericht Leipzig hat ein schriftliches Verfahren angeordnet. Ein Antrag auf Zustimmung zum Überlassungs- und Übertragungsvertrag (Verkauf des laufenden Unternehmens) an die Kraftverkehr Leipzig GmbH i.G. für 36.906,00 EUR wurde gestellt; Stellungnahmen sind bis zum 26.03.2026 einzureichen. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass das Vermögen nicht zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger ausreicht. Massekosten und -schulden werden nach § 209 InsO befriedigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig. Massegläubiger müssen ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH in Leipzig ist eröffnet. Am 14.08.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Später hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, so…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH in Leipzig ist eröffnet. Am 14.08.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Später hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass das Verfahren auf Massekosten und Masseschulden beschränkt wird. Parallel dazu ist ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung über den Überlassungs- und Übertragungsvertrag (Verkauf des laufenden Unternehmens) an die Kraftverkehr Leipzig GmbH i.G. für einen Kaufpreis von 36.906,00 EUR angeordnet worden. Die Frist zur Einreichung von Anträgen und Stellungnahmen hierzu endet am 26.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH, Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34686
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
- wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Anträge und Stellungnahmen…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH, Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34686
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
- wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über Zustimmung zum Überlassungs- und Übertragungsvertrag (Verkauf des laufenden Unternehmens) vom 01.04.2025 an die Kraftverkehr Leipzig GmbH i.G., Osmünde zu einem Kaufpreis von 36.906,00 EUR sind schriftlich bis zum 26.03.2026 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH, Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34686
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulängl…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Halsped GmbH, Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34686
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze, Schillerstraße 4, 04109 Leipzig, Website: www.harald-heinze.de, Telefon geschäftlich: 0341 962 535 80, Email geschäftlich: heinze@harald-heinze.de, Telefax: 0341 962 535 81
schriftlich geltend zu machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Halsped GmbH
Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
(Amtsgericht Leipzig HRB 34686)
- Schuldnerin -
wird heute, am 14.08.2024 um 10.10 Uhr zur Sicher…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1119/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Halsped GmbH
Mommsenstraße 3, 04329 Leipzig
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Richter
(Amtsgericht Leipzig HRB 34686)
- Schuldnerin -
wird heute, am 14.08.2024 um 10.10 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze,
Schillerstraße 4, 04109 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO
(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Er wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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