Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hammer Fit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 762272
EUID
DEB8534.HRB762272
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 142/19
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Rüdlin
Adresse
Kaiser-Joseph-Straße 269, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
02.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hammer Fit GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das für dieses Verfahren zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Lörrach. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführerin Valeria Maria Dos Santos vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Pfleiderer + Gnamm aus Baden-Baden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Rüdlin aus Freiburg hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei der zugrunde liegende Vermögenswert bei 15.731,98 EUR lag. Die Beträge für Vergütung, Umsatzsteuer, Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellungskosten wurden im Beschluss festgesetzt, wobei die konkreten Endbeträge im Text als Platzhalter 'BETRAG' angegeben sind. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind diese festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgt die Prüfung der bis zum 02.10.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen ab Tabellenblattnummer 16 im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 02.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch ist nicht per E-Mail möglich, sondern erfordert ein unterschriebenes Schreiben oder die Niederschrift der Geschäftsstelle. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelten Forderungen als festgestellt, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 142/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hammer Fit GmbH, Hauptstraße 433/435, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführerin Valeria Maria Dos Santos
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 762272
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
8 IN 142/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hammer Fit GmbH, Hauptstraße 433/435, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführerin Valeria Maria Dos Santos
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 762272
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfleiderer + Gnamm, Luisenstraße 1, 76530 Baden-Baden, Gz.: 00571-19/SP/kh
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1. Die Prüfung der bis 02.10.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ab Tabellenblattnummer 16 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 142/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hammer Fit GmbH, Hauptstraße 433/435, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführerin Valeria Maria Dos Santos
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 762272
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
8 IN 142/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hammer Fit GmbH, Hauptstraße 433/435, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführerin Valeria Maria Dos Santos
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 762272
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfleiderer + Gnamm, Luisenstraße 1, 76530 Baden-Baden, Gz.: 00571-19/SP/kh
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Rüdlin, Kaiser-Joseph-Straße 269, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.731,98 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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