Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 457
EUID
DEX1321R.HRA457
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
28 IN 93/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Heim
Adresse
Landwehr 2, 22087 Hamburg
Telefon
040 3006739-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.09.2025 , 09:45 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit nicht vorhanden
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG wurde beim Amtsgericht Itzehoe geführt. Am 30.09.2025 hat das Gericht auf Antrag der Schuldnerin zur Sicherung des Vermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christian Heim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter erhielt umfassende Befugnisse, darunter die Einziehung von Außenständen und die Eröffnung eines Insolvenzsonderkontos. Am 11.05.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 93/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG, Brunnenstieg 10, 25524 Itzehoe, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Handelsagentur Könekamp Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Könekamp
Registergericht: Amtsgericht Pinn…
28 IN 93/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG, Brunnenstieg 10, 25524 Itzehoe, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Handelsagentur Könekamp Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Könekamp
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Neussel KPA Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Gz.: 7062/25-SR
|
hat der Insolvenzverwalter am 11.05.2026 angezeigt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 93/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG, Brunnenstieg 10, 25524 Itzehoe, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Handelsagentur Könekamp Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Könekamp
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Regis…
28 IN 93/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Handelsagentur Könekamp GmbH & Co.KG, Brunnenstieg 10, 25524 Itzehoe, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Handelsagentur Könekamp Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Könekamp
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Neussel KPA Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Gz.: 7062/25-SR
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.09.2025 um 09:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 3006739-0, Telefax: 040 3006739-50.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Dazu wird er ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse ein Insolvenzsonderkonto im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18) zu eröffnen und über dieses Konto der Schuldnerin zu verfügen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, für die Kontoführung eines solchen Insolvenzsonderkonto Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse mit entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 30.09.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.