Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hansa Group AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Fritz-Henkelstr.8, 39307 Genthin
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 17087
EUID
DEW1215.HRB17087
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 103/14
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Horst Piepenburg
Rolle
Sachwalter
Adresse
Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung, der Weiterverarbeitung und dem Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, insbesondere von Rohstoffen, Vorprodukten und Zwischenprodukten für Waschmittel, Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Kosmetika, Pharmazeutika, Lebensmitteln, Verpackung und damit verwandten Produkten, befassen und andererseits den Handel mit diesen Rohstoffen und Waren einschließlich Im- und Export zum Gegenstand haben. Ferner Speditions-, Frachtführer- und Logistik-Dienstleistungen sowie die Lagerhaltung. Der Handel mit technischen Apparaten und Anlagen; Maschinen, Elektrogeräten sowie Teilen und Ersatzteilen für diese einschließlich Im- und Export sowie die Erbringung von industriellen und anderen geschäftsbezogenen Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hansa Group AG ist anhängig. Das Amtsgericht Duisburg hat die Vergütung für zwei Mitglieder des Gläubigerausschusses, Zurich Insurance plc und Joubin Jamshidi, festgesetzt. Für Zurich Insurance plc wurde eine Vergütung sowie Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt. Für Joubin Jamshidi wurde eine Vergütung für 30 Stunden Zeitaufwand bei einem Stundensatz von 150 EUR festgesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung hin, wobei die Fristen jeweils zwei Wochen betragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 103/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 17087 eingetragenen Hansa Group AG, Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwal…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 103/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 17087 eingetragenen Hansa Group AG, Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Zurich Insurance plc
Niederlassung für Deutschland, Solmsstr. 27-37, 60486 Frankfurt wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXXX EUR
Auslagen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 130 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 103/14
Amtsgericht Duisburg, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 103/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 17087 eingetragenen Hansa Group AG, Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwal…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 103/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 17087 eingetragenen Hansa Group AG, Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
wird die noch ausstehende Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Joubin Jamshidi, Beethovenstr. 51, 60325 Frankfurt wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 150 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXXX EUR angemessen ist. Für 30 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXXX EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 103/14
Amtsgericht Duisburg, 29.04.2026
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