Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 271054
EUID
DEB8534.HRB271054
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 198/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Krapohl
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergütungsantrag
19.08.2025
Bekanntmachung Vergütungsantrag
22.10.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
23.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, ansässig in Oppenweiler, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragung. Der Antrag basiert auf einer Berechnungsmasse von zuletzt 8.851.668,69 EUR. Dabei werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 117,55 % geltend gemacht, welche sich unter anderem auf die Betriebsfortführung, Verhandlungen mit Kunden, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten verteilen. Zudem wird eine Auslagenpauschale von 350,00 € je angefangenen Monat für drei Monate beantragt. Die Einsichtnahme in den Antrag ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanselmann & Cie. Technologies GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Ludwigsburg ist. Im Verlauf des Verfahrens wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen I…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanselmann & Cie. Technologies GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Ludwigsburg ist. Im Verlauf des Verfahrens wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt. Zunächst wurde ein Antrag mit einer Berechnungsmasse von 8.472.960,67 EUR und einem Gesamtzuschlag von 124 % eingereicht. Später folgte ein weiterer Antrag vom 21.10.2025 mit einer angepassten Berechnungsmasse von 8.851.668,04 EUR und einem Gesamtzuschlag von 117,55 %, der verschiedene Zuschlagstatbestände wie Betriebsfortführung, Kundenverhandlungen und Sanierungsbemühungen umfasst. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Krapohl hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, wobei ein Abschlag für Überschneidungen in Höhe von 10 % vorgenommen wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 198/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
V…
2 IN 198/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 344/2024/jb/so
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 8.472.960,67 EUR zugrunde.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 124 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hierauf entfallen 34 % auf die Betriebsfortführung, 5 % auf Verhandlungen mit Kunden, 25 % auf Arbeitnehmerangelegenheiten, 30 % auf Sanierungsbemühungen/ Einleitung M & A Prozess, 10 % Auf Auslandszusammenhang, 10 % auf Mehrarbeit in Verbindung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, 15 % auf die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und 5 % auf die Pressearbeit. Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 124 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat für drei Monate beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von drei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 198/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
V…
2 IN 198/24
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 344/2024/jb/so
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 8.851.668,69 EUR zugrunde.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 117,55 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hierauf entfallen 27,55 % auf die Betriebsfortführung (nach Durchführung der Vergleichsberechnung, Zuschlag Betriebsfortführung vor Vergleichsberechnung: 50 %), 5 % auf Verhandlungen mit Kunden, 25 % auf Arbeitnehmerangelegenheiten, 30 % auf Sanierungsbemühungen/ Einleitung M & A Prozess, 10 % auf Auslandszusammenhang, 10 % auf Mehrarbeit in Verbindung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, 15 % auf die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und 5 % auf die Pressearbeit. Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 117,55 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat für drei Monate beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 198/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Roppelt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
2 IN 198/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanselmann & Cie. Technologies GmbH, Kanalstraße 8, 71570 Oppenweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Roppelt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 271054
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 344/2024/jb/so
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Krapohl, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.10.2025.
Der Insolvenzverwalter ging in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 8.851.668,04 EUR aus und beantragte Zuschläge von insgesamt 117,55 %, wobei 27,55 % als Zuschlag für die Betriebsfortführung, 5 % für die Verhandlung mit Kunden, 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 30 % für Sanierungsmaßnahmen/Einleitung des M&A-Prozesses, 10 % für den Auslandsbezug, 10 % aufgrund des eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses, 15 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit Aus- und Absonderungsrechten und weitere 5 % für die Pressearbeit in Ansatz gebracht wurden. In der Gesamtschau hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Abschlag von 10 % vorgenommen und folglich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 117,55
% zur Festsetzung beantragt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.10.2025 wird Bezug genommen. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 8.851.668,04 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Regelvergütung erhöht sich aufgrund der nachfolgend dargelegten Zuschläge wie folgt:
I. Erhöhungsfaktor in Höhe von 27,55 % für die Betriebsfortführung:
Der Verwalter beantragt für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Er bereinigt den Zuschlag aufgrund von Massenmehrung und der demnach durchzuführenden Vergleichsberechnung (vgl. Beschl. d. BGH v. 22.02.2007 - IX ZB 106/06) auf 27,55 %.
Bei der Betriebsfortführung handelt es sich um einen normierten Zuschlagstatbestand, §§ 10, 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Der Verwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass trotz Einschaltung von Hilfskräften Tätigkeiten beim Verwalter verblieben sind, welche einen Zuschlag für die Betriebsfortführung rechtfertigen. Nach der zu den Fällen der Fortführung des Geschäftsbetriebs ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt der erhebliche Mehraufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung den beantragten Erhöhungsfaktor (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 43. Edition, Stand: 01.02.2026, Rn. 20). Dabei tangiert die Beauftragung externer Dienstleister die Zuschlagsgewährung nicht. Die vorzunehmende Vergleichsberechnung ist korrekt durchgeführt und der bereinigte Zuschlag richtig berechnet worden. Ein Zuschlag in Höhe von 27,55 % der Regelvergütung war insoweit angemessen und berechtigt.
II. Erhöhungsfaktor in Höhe von 5 % für Kundenverhandlungen:
Der Verwalter hat in seinem Vergütungsantrag vom 21.10.2025 den überdurchschnittlichen Mehraufwand aufgrund durchgeführter Kundenverhandlungen, hier insbesondere im Rahmen des Abschlusses von neuen Vereinbarungen dargelegt. Zwar sind Kundenverhandlungen in der Regel bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten. Unter den vom Verwalter in seinem Vergütungsantrag dargelegten besonderen Umstände und des von ihm in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags für etwaige Überschneidungen wurde ein Zuschlag in Höhe von 5 % als angemessen und berechtigt erachtet.
III. Zuschlag in Höhe von 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten:
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 d InsVV kann ein Erhöhungsfaktor für arbeitsrechtliche Angelegenheiten einen Zuschlag auslösen, soweit mehr als 20 Arbeitsverhältnisse abzuwickeln waren (BGH, IX ZB 55/06, Entscheidung vom 25.10.2007). Vorliegend waren zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 135 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten. In der Literatur werden Zuschläge im Bereich von 10 % - 50 % für angemessen erachtet (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 53. Edition, Stand: 01.06.2026, Rn. 10-14a). Der Verwalter hat eine Erhöhung von 25 % beantragt. Im Hinblick auf die Anzahl der Arbeitsverhältnisse, die durchgeführte Betriebsversammlung, die kurzfristig erwirkte Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die kritische Situation in der Lohnbuchhaltung der Schuldnerin wurde der beantragte Zuschlag von 25 % unter Berücksichtigung des vom Verwalter in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags für etwaige Überschneidungen als angemessen und berechtigt erachtet.
IV. Zuschlag in Höhe von 30 % für Sanierungsmaßnahmen sowie Einleitung des M&A-Prozesses:
Der Verwalter hat in seinem Vergütungsantrag überzeugend den ihm entstandenen Mehraufwand aus dem bereits im Eröffnungsverfahren erforderlichen Investorenprozess dargelegt. Die Vielzahl der durchgeführten Gespräche und Abstimmungen haben auch vor dem Hintergrund eines eingeschalteten M & A - Beraters zu einem zusätzlich zu vergütenden Mehraufwand für den Verwalter geführt. Die Beauftragung externer Dienstleister tangiert die Zuschlagsgewährung nicht. Der Zuschlag war folglich in der beantragten Höhe festzusetzen.
V. Zuschlag in Höhe von 10 % für den Auslandsbezug:
In der Rechtsprechung werden je nach Komplexität und Aufwand des Verwalters Zuschläge für Auslandsberührungen mit 10 % bis 25 % für angemessen erachtet. Vorliegend hat Verwalter seinen Mehraufwand aufgrund der schuldnerischen Beteiligung an der Murrtechnika. Kft in Borsodnadasd u. a. mit einer einer 24-stündigen Reise mit anschließender erster Bewertung der Vorgaben des ungarischen Rechts und des ungarischen Gesellschaftsvertrags begründet. Aufgrund des nachvollziehbaren Vortrags wurde der beantragte Zuschlag antragsgemäß festgesetzt.
VI. Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund des vorläufigen Gläubigerausschusses:
Das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Verwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird die Arbeit des Verwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. Aufgrund der Höhe des dargelegten Abstimmungsbedarfs hat der Verwalter überzeugend vorgetragen, dass die hieraus resultierende zeitliche Inanspruchnahme die Erleichterung überwiegt. Demnach wurde der beantragte Zuschlag in der beantragten Höhe von 10 % für angemessen und gerechtfertigt erachtet.
VII. Zuschlag in Höhe von 15 % im Zusammenhang mit Aus- und Absonderungsrechten:
Zuschläge im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sind berücksichtigungsfähig, soweit die Befassung mit ihnen einen erheblichen Umfang erreicht (BeckOK InsR/Budnik InsVV § 11 Rn. 24). Der Verwalter trägt vor, dass Drittrechte im erheblichen Umfang festgestellt und bearbeitet werden mussten. So wurde beispielsweise mit dem Lieferantenpool ein unechter Massenkredit abgeschlossen. Aufgrund der erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten war der begehrte Zuschlag antragsgemäß festzusetzen.
VIII. Zuschlag in Höhe von 5 % im Zusammenhang mit Presseangelegenheiten:
Zuletzt beantragt der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 5 % für die Pressearbeit. Er begründet den Zuschlag mit dem öffentlichen Interesse an dem Insolvenzverfahren sowie eine laufende Berichterstattung darüber. Aufgrund dessen hätten Pressemitteilungen und Presseanfragen bearbeitet werden müssen. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde außerdem eine Pressemitteilung vom Verwalter erstellt und versandt. Insoweit wurde der beantragte Zuschlag für berechtigte und angemessen erachtet.
VIIII. Gesamtschau und Abschlag aufgrund Überschneidungen in Höhe von 10 %
Die Summe der geltend gemachten Zuschläge beträgt 127,55 %.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04) ist der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung festzusetzen. Der festzusetzende Gesamtzuschlag kann daher von der Summe der in Betracht kommenden Zuschlagsfaktoren abweichen.
Der Verwalter nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung einen Abschlag für mögliche Überschneidungen zwischen den Zuschlagstatbeständen für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten sowie Kundenverhandlungen in Höhe von 10 % vor.
Die geltend gemachten Zu- und Abschlagsfaktoren begegneten aufgrund der dargelegten Mehraufwendungen keinen Bedenken und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war folglich ein Zuschlag von 117,55 % zuzusprechen und mithin ein Mehrbetrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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