Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Haprich-Welzien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 6590
EUID
DEG1309.HRB6590
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 208/14
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller
Adresse
Kurfürstendamm 38-39, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Schlusstermin / Anhörung
15.08.2024
Fristende für Schriftsätze
23.09.2024
Aufhebung des Verfahrens
16.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haprich-Welzien GmbH ist nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haprich-Welzien GmbH ist eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, die Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller, hat die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt. Dabei wurden die Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters geprüft, Einwendungen gegen das Schlussverzei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haprich-Welzien GmbH ist eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, die Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller, hat die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt. Dabei wurden die Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters geprüft, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben und der Antrag auf Festsetzung der Vergütung behandelt. Die Frist für Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten endete am 23. September 2024. Der Schuldner hat Forderungen in Höhe von insgesamt 125.503,48 EUR (davon 119.491,19 EUR gemäß § 38 InsO und 6.012,29 EUR gemäß § 39 InsO) angemeldet. Der Massebestand belief sich auf 272.979,14 EUR. Nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie sonstiger Masseverbindlichkeiten steht ein verbleibender Betrag zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Dem Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt. Das Verfahren ist nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden (§ 200 InsO). Gegen den Beschluss zur Aufhebung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die sofortige Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Gesc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien, Am Markt 6a, 39619 Arendsee
wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 16. Januar 2026
15 IN 208/14
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien, Am Markt 6a,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien, Am Markt 6a, 39619 Arendsee
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 208/14 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 119.491,19 EUR und die Summe der gemäß § 39 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 6.012,29 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 272.979,14 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Insolvenzverwalter ist die Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller, Kurfürstendamm 38-39, 10719 Berlin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Gesc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien,
wird die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt.
Die Anhörung erfolgt zu
der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung,
Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 23. September 2024 bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf der Frist. Die Schlussrechnung und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten aus. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt.
Neuruppin, den 15. August 2024
15 IN 208/14
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Gesc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien,
wird
Frau Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller,
Kurfürstendamm 38-39,
10719 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 370.996,89 EUR festgesetzt.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge nach einer Gesamtbetrachtung wurden in Höhe von insgesamt 78 % für Arbeitnehmerangelegenheit, Bauinsolvenz und Forderungseinzug festgesetzt. Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 2,80 EUR inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 109 Gläubiger.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 25. Oktober 2024
15 IN 208/14
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Gesc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haprich-Welzien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6590), Geschäftszweig: Industrielle Fertigung von Fahrzeuganhängern sowie von Stahlbauerzeugnissen, Postliner Straße 18 i, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Welzien
wird
Frau Rechtsanwältin Steffi Radack-Müller,
Kurfürstendamm 38-39,
10719 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 349.767,88 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 25. Oktober 2024
15 IN 208/14
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