Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pilmondo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 6188
EUID
DEG1309.HRB6188
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.06.2026 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Pilmondo GmbH sind vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Pilmondo GmbH hat ihren Sitz in Hennigsdorf und wird durch den Geschäftsführer Mahmoud Mohamed Hussein Hassanein vertreten. Es ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt; zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdermund Wienberg bestellt. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem ist den Drittschuldnern die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Ein Termin zur Sicherung der Masse und zur Aufklärung des Sachverhalts ist für den 18.06.2026 um 13:00 Uhr angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 15 IN 153/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Pilmondo GmbH, Am Yachthafen 7, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mahmoud Mohamed Hussein Hassanein
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 6188 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FRESHWATERS LEGAL LLP…
Az.: 15 IN 153/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Pilmondo GmbH, Am Yachthafen 7, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mahmoud Mohamed Hussein Hassanein
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 6188 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FRESHWATERS LEGAL LLP, Nürnberger Straße 24 a, 10789 Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Es wird am 18.06.2026 um 13:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 18.06.2026
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