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Insolvenzprofil
Harald Müller GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Venloer Straße 112, 50259 Pulheim
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 111150
EUID
DER3306.HRB111150
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 4/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.01.2024 , 17:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 09:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.05.2024
Berichtstermin
28.06.2024
Prüfungstermin
14.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Hotels und eines Gasthofs.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 23.01.2024 um 17:00 Uhr im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harald Müller GmbH, Pulheim, vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus Nowak zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hat am 15.01.2024 den Insolvenzantrag gestellt. Am 01.04.2024 um 09:45 Uhr ist das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Markus Nowak ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 28.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 28.06.2024. Die Forderungstabelle und der Bericht des Insolvenzverwalters werden ab dem 07.06.2024 zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harald Müller GmbH ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 23.01.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus Nowak zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harald Müller GmbH ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 23.01.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus Nowak zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin vom 15.01.2024. Gläubiger hatten Forderungen bis zum 28.05.2024 anzumelden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist am 28.06.2024 angesetzt. Eine weitere Bekanntmachung vom 14.08.2024 ordnet die schriftliche Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen an, wobei der entsprechende Prüfungsstichtag der 14.11.2024 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Hans Müller, Worringer Str. 17, 5…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Hans Müller, Worringer Str. 17, 50259 Pulheim
Geschäftszweig: der Betrieb eines Hotels und eines Gasthofs.
ist am 23.01.2024, um 17:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Nowak, Friesenplatz 17 a, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 4/24
Amtsgericht Köln, 23.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Hans Müller
Geschäftszweig: der Betrieb eines Hotels und eines Gasthofs
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 15.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Markus Nowak, Friesenplatz 17 a, 50672 Köln, Telefon: 02238 305299-8, Fax: 02238 8458852.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 07.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 4/24
Amtsgericht Köln, 01.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Hans Müller, Worringer Str. 17, 50259 Pulhe…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 4/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111150 eingetragenen Harald Müller GmbH, Venloer Str. 112, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Hans Müller, Worringer Str. 17, 50259 Pulheim
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 14.11.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 01.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 4/24
Amtsgericht Köln, 14.08.2024
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