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Insolvenzprofil
Harms OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 110085
EUID
DEP2613.HRA110085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 111/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Zustimmung Schlussverteilung
22.03.2024
Festsetzung Verwaltervergütung
25.03.2024
Ankündigung Schlussverteilung
27.03.2024
Schlusstermin
23.05.2024
Festsetzung Sonderverwaltervergütung
11.09.2024
Festsetzung erg. Verwaltervergütung
13.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Helmke ist bestellt. Im März 2024 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Schlusstermin auf den 23.05.2024 festgelegt wurde. Der verfügbare Massebestand betrug 99.451,26 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 202.048,11 EUR zu berücksichtigen waren. Im Anschluss daran beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Cuxhaven hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen sind. Die Berechnungsmasse belief sich auf 159.629,41 EUR. Es wurde ein Zuschlag von 35 % für Sanierungsbemühungen gewährt. Zustellungskosten in Höhe von 44,80 EUR wurden festgesetzt. Im Februar 2026 wurde erneut die ergänzende Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, ebenfalls unter Ausschluss der Veröffentlichung gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Die Berechnungsmasse für diesen Antrag belief sich auf 166.286,32 EUR. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG in Oberndorf ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Olaf Helmke wurde als Insolvenzverwalter bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden durch Beschlüsse vom 25.04.2024 und 13.02.2026 festgesetzt. Am 27.03.2024 wurde die Schlussverteilung angekündigt, wofür am 22.03…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG in Oberndorf ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Olaf Helmke wurde als Insolvenzverwalter bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden durch Beschlüsse vom 25.04.2024 und 13.02.2026 festgesetzt. Am 27.03.2024 wurde die Schlussverteilung angekündigt, wofür am 22.03.2024 die Zustimmung des Gerichts erteilt wurde. Als Schlusstermin gilt der 23.05.2024. Zudem wurde Rechtsanwalt Kai Norden als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung einer Forderung bestellt und dessen Vergütung am 11.09.2024 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die ergänzende Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetz…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die ergänzende Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die ergänzende Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Seit dem Schlusstermin hat der Insolvenzverwalter weitere Einnahmen aus Quotenerstattungen in Höhe von 6.490,77 EUR erzielt. Ferner ist die zu erwartende Vorsteuererstattung auf die ergänzende Vergütung zu berücksichtigen.
Die Berechnungsmasse beträgt daher 166.286,32 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 40.000,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 740,44 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 370,22 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Hinsichtlich der Begründung für den gewährten Zuschlag von 35 % wird auf den Vergütungsbeschluss vom 25.04.2024 Bezug genommen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 44,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 16 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schu…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den ergänzenden Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenz…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgeri…
12 IN 111/18In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Helmke, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2 - 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322649225, Fax: 0421-32264929, E-Mail: OHelmke@goerg.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 99.451,26 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 202.048,11 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem S…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 23.05.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. G…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 152.192,47 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 7.436,94 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 159.629,41 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 40.000,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 740,44 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 370,22 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Es wurde ein Zuschlag von 35 % gewährt für die Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters und dem damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufwand. Im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag war die Höhe der Kaufpreise und deren Fälligkeit zu regeln unter Berücksichtigung der Interessen der Nachfolgegesellschaft. Ferner war die Schuldnerin Miteigentümerin einer Betriebsimmobilie, die wertausschöpfend belastet war. Zum Teil wurde diese durch die Schuldnerin genutzt, aber auch verpachtet. Mit den Grundpfandrechtsgläubigern wurde im Rahmen der freihändigen Verwertung ein Massekostenanteil vereinbart.
Ein weiterer Zuschlag im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von rund 5 Jahren und 5 Monaten kommt nicht in Betracht, da außer den bereits bei den Sanierungsbemühungen berücksichtigten Umständen keine weiteren Faktoren ersichtlich sind, die mit einem erheblichen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden waren und zu der längeren Verfahrensdauer geführt haben.
Die halbjährliche Berichterstattung ist üblich und dürfte angesichts der gespeicherten Daten auch keine erhebliche Mehrarbeit verursachen.
Auch die Beantwortung von Gläubigeranfragen, die trotz des angebotenen Gläubigerinformationssystems anfallen, war nicht ursächlich für die längere Verfahrensdauer.
Die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Umsatzsteuererklärungen wurden vom Insolvenzverwalter delegiert. Diese Tätigkeiten bzw. die Zuarbeit, die vorgenommen wurde, kann daher nicht bei der Bemessung von Zuschlägen berücksichtigt werden. Da Sonderaufgaben delegiert wurden, wird im Gegenzug kein Abschlag von der Verwaltervergütung vorgenommen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 44,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 16 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 25.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schu…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 15.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Norden festgesetzt word…
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Norden festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde Herr Rechtsanwalt Kai Norden als Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis Prüfung der zu lfd. Nr. 0/9 der Tabelle angemeldeten Forderung bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters, der lediglich zur Prüfung einzelner zur Tabelle angemeldeten Forderungen eingesetzt worden ist, nicht mit der eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Weiterhin kann die Vergütung nicht höher angesetzt werden, als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, s. BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05, vom 21.10.2010, IX ZB 163/08 und vom 26.03.2015, IX ZB 62/13.
Es wird im vorliegenden Fall von der 0,5 Gebühr für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Nr. 3320 VV RVG in analoger Anwendung ausgegangen.
Als Berechnungsgrundlage wurde die reduzierte angemeldete Forderung in Höhe von 228.511,29 EUR zugrunde gelegt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus Nr. 7002 und 7008 VV RVG.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist in Antrag ein Fehler unterlaufen, der korrigiert wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 11.09.2024
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