Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, wofür dem Schuldner und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Berechnungsmasse beträgt 157.044,03 EUR. Es wurde ein Zuschlag von 20 % aufgrund der langen Verfahrensdauer von ca. 5 Jahren gewährt. Zustellungskosten in Höhe von 43,20 EUR wurden festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 12.03.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände bei Gericht eingehen. Der verfügbare Massebestand beträgt 128.448,67 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 341.284,41 EUR zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64…
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Kappungsbetrag gem. BGH-Beschluss v. 22.07.2021, AZ: IX ZB 95/19, 56,00 EUR zzgl. 10,64 EUR Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 157.044,03 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 14.000,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 560,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Es wurde ein Zuschlag von 20 % gewährt aufgrund der langen Verfahrensdauer von ca. 5 Jahren, die mit einem erhöhten Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter verbunden war, da insolvenzspezifische Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen waren. Dies nahm eine erheblich längere Zeit in Anspruch wegen der komplexen Rechtslage und den Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen. Die Buchhaltung war unvollständig und befand sich in einem desolaten Zustand. Zudem waren schuldnerische Unterlagen vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen beschlagnahmt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 43,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 16 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,70 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den…
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und …
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 12.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven z…
12 IN 126/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Str. 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-0, Fax: 0421/200959-29, E-Mail: bremen@sponagel-recht.de, Internet: www.sponagel-recht.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 128.448,67 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 341.284,41 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 126/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), ist am 10.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss k…
12 IN 126/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA Baugesellschaft mbH, Hinter der Ahrend 51, 27607 Geestland, vertr. d. die Geschäftsführerin Andrea Draganski (AG Hannover, HRB 218134), ist am 10.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 10.07.2026
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