Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hartmann, Sascha André
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 155945
EUID
DEF1103R.HRB155945
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
1458/19
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Beschluss Stundung
16.08.2019
Gerichtliche Aufforderung
20.11.2023
Zustellung Aufforderung
28.02.2024
Entscheidung Aufhebung Stundung
10.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Restschuldbefreiungsverfahren gegen Sascha André Hartmann hat das Gericht die mit Beschluss vom 16.08.2019 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufgrund des § 4c Nr. 1, 2. Halbsatz InsO, da der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung vom 20.11.2023, aktuelle Einkommensnachweise zur Überprüfung seiner Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Aufforderung wurde dem Schuldner schließlich am 28.02.2024 zugestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1458/19
In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Sascha André Hartmann, geboren am 25.09.1990, c/o Ilona Hartmann, Zweibrücker Straße 6, 13583 Berlin
- Schuldner -
Die mit Beschluss vom 16.08.2019 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für das gesamte Verfahren wird aufgehoben.
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Gründe:
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Die Voraussetzungen f…
36h IN 1458/19
In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Sascha André Hartmann, geboren am 25.09.1990, c/o Ilona Hartmann, Zweibrücker Straße 6, 13583 Berlin
- Schuldner -
Die mit Beschluss vom 16.08.2019 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für das gesamte Verfahren wird aufgehoben.
|
Gründe:
|
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.11.2023, dem Schuldner schließlich am 28.02.2024 zugestellt, hat das Gericht den Schuldner aufgefordert, zwecks Überprüfung der Einkommensverhältnisse aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Auf die Rechtsfolgen der Stundungsaufhebung ist er in diesem Schreiben belehrt worden. Dieser gerichtlichen Aufforderung ist der Schuldner bis heute nicht nachgekommen und hat damit eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben (§ 4c Nr. 1, 2. Halbsatz InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg, 10.04.2024
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