Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Haubelt Lab-Equipment GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Meisenweg 6, 35415 Pohlheim
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 9128
EUID
DEM1406.HRB9128
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
null
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
30.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Messgeräten zur Bestimmung von Getreidemehleigenschaften, Im- und Export von Lebensmittel- und Kosmetika-Zusatzstoffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Haubelt Lab-Equipment GmbH, Herstellung und Vertrieb von Messgeräten mit Sitz in Pohlheim, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.09.2025 mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 29/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Haubelt Lab-Equipment GmbH, Herstellung und Vertrieb von Messgeräten, Meisenweg 6, 35415 Pohlheim (AG Gießen , HRB 9128), vertr. d.: Günter Otto Haubelt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.09.2025 mangels Masse…
6 IN 29/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Haubelt Lab-Equipment GmbH, Herstellung und Vertrieb von Messgeräten, Meisenweg 6, 35415 Pohlheim (AG Gießen , HRB 9128), vertr. d.: Günter Otto Haubelt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.09.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gießen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gießen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 30.09.2025
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