Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RS Exclusiv Reifengroßhandel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 9400
EUID
DEX1517R.HRB9400
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
192/20 R-3-8
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung
19.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren der RS Exclusiv Reifengroßhandel GmbH ist das Verfahren bereits eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.09.2025 Vorschüsse auf die endgültige Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund eines Stundensatzes von EUR 300,00, der als angemessen erachtet wird, um den weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand sowie das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Es werden Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer für die Ausschussmitglieder festgelegt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 192/20 R-3-8 In dem Insolvenzverfahren RS Exclusiv Reifengroßhandel GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9400 Kl),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
wird für die Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die folgenden Vorschüss…
810 IN 192/20 R-3-8 In dem Insolvenzverfahren RS Exclusiv Reifengroßhandel GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9400 Kl),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, (Geschäftsführer),
2. Francesco Saccani, (Geschäftsführer),
wird für die Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die folgenden Vorschüsse auf die endgültige Vergütung festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen anteilig: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR 300,00 angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses beauftragt, § 8 Abs. 3 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.09.2025
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