Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hauch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Gewerbestraße 35, 78054 Villingen-Schwenningen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 600656
EUID
DEB8536.HRB600656
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 37/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Klaus Maier
Adresse
Kirchstraße 11, 78054 Villingen-Schwenningen
Termine & Fristen
Antrag Vergütungsfestsetzung
19.02.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
20.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Gipsergeschäftes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauch GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Christian Burger, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Klaus Maier als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 20.03.2026 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Verwalters vom 19.02.2026. Als Grundlage für die Vergütungsrechnung diente ein Vermögenswert in Höhe von 442.001,33 EUR. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 25 % zur Normalvergütung, begründet mit umfangreichen Tätigkeiten wie der Überprüfung von Vorpfändungen, Anfechtungsansprüchen, Gesellschaftsverhältnissen, Mietverträgen sowie der Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern zur Mängelbeseitigung. Die festgesetzte Vergütung beträgt 23.568,02 EUR zuzüglich Umsatzsteuerausgleich. Zudem wurde ein Pauschalbetrag für Auslagen für zwei Monate festgesetzt. Die Schuldnerin wurde gemäß BGH-Beschluss angehört, Einwendungen wurden nicht erhoben. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe wie Beschwerde oder Erinnerung sind binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 37/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauch GmbH, Erzbergerstraße 23, 78054 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Burger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600656
Schuldnerin
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolve…
1 IN 37/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauch GmbH, Erzbergerstraße 23, 78054 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Burger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600656
Schuldnerin
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Maier, Kirchstraße 11, 78054 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2026
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 442.001,33 EUR auszugehen.
Der vorläufige Verwalter beantragte zur Normalvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters einen Zuschlag von 25 % zu gewähren. Im einzelnen sei dieser Zuschlag für
Überprüfung von Vorpfändungen auf dem Konto der Schuldnerin, zur Beurteilung darüber, ob Anfechtungsansprüche und damit Massevermögen im Falle der Insolvenzöffnung generiert werden kann
Feststellung weiterer aktiver Gesellschaften
Vorläufige Prüfung zum Erhalt eines Massekredites, was letztendlich nicht beantragt wurde
Vorläufige Überprüfung des Übernahmevertrages mit dem vorherigen Eigentümer der Schuldnerin zur Feststellung etwaig vorhandenen Vermögens
Prüfung des Mietvertrages der Büroräumlichkeiten, Erstellung Aufhebungsvertrag, zwecks Einsparung von späteren Masseverbindlichkeiten
Umfangreiche Überprüfungen des vorliegenden Auftragsbestandes und der unfertigen Arbeiten zwecks Entscheidung dahingehend, ob der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden kann. Dies erforderte zusätzliche Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin
Zur Vermeidung von Forderungsverlusten wurden im vorläufigen Insolvenzzeitraum 2 Mitarbeiter, vorwiegend zur Mängelbeseitigung an diversen, weitgehend abgeschlossenen Baustellen weiterbeschäftigt. Diese Tätigkeiten erforderten Gespräche mit Kunden und den Architekten
Räumung der Büroräumlichkeiten - Verbringung der dort sich befindlichen Akten in die Lagerräumlichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters
zu gewähren.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Gem. § 11 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich wird für den Normalfall einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der Masse umfaßt, 25 % als angemessen erachtet. Dieser Betrag berechnet sich aus der Normalvergütung des Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV).Ein Überschreiten der Normalvergütung ist gem. § 3 InsVV unter anderem geboten bei den oben aufgeführten Tätigkeiten
Der beantragte Zuschlag von 25 % war nicht zu beanstanden. Die Vergütung berechnet sich aus der verwalteten Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV in Höhe von 442.001,33 EUR und beträgt gemäß den obenstehenden Ausführungen 23.568,02 EUR .Zu diesem Betrag hinzu kommt gem. § 7 InsVV der Umsatzsteuerausgleich in Höhe von 19 %. Gemäß § 8 Abs.3 InsVV kann der vorl. Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung höchstens jedoch 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der vorläufige Verwalter hat die Festsetzung des Pauschsatzes für zwei Monate beantragt. Auf die Auslagen ist der volle Umsatzsteuersatz von 19 % zu erstatten gem. § 7 InsVV. Gemäß Beschluss des BGH vom 12.07.2012 (Az. IX ZB 42/10) wurde die Schuldnerin hierzu angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gemäß Beschluss des BGH vom 12.07.2012 (Az. IX ZB 42/10) wurde die Schuldnerin hierzu angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 20.03.2026
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