Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Jüdtstr. 5, 91522 Ansbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 1127
EUID
DED3201V.HRB1127
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 197/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Ralf-Michael Dörr
Adresse
Karlstraße 9, 91522 Ansbach
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.03.2025
Widerspruchsfrist
09.05.2025
Einwendungenfrist
16.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Senioren-, Wohn- und Pflegeheimen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 25.03.2025 erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Forderungsanmeldungen bis zum 09.05.2025 zu widersprechen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen sowie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festsetzen lassen. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurden Maßnahmen zur Betriebsfortführung, zur Sicherung der Löhne (Insolvenzgeldvorfinanzierung) sowie zur Räumung des Objektes durchgeführt. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung oder die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sind bis einschließlich 16.10.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Die Masseunzulänglichkeit ist nach Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten in Höhe von voraussichtlich 984,00 € mit einem voraussichtlichen Betrag von 28.844,22 € zur Auszahlung auf die Altmasseverbindlichkeiten zu bewerten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 I…
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
- Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Nach vollständigem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten in Höhe von vss. 984,00 € steht zu Auszahlung auf die Altmasseverbindlichkeiten voraussichtlich ein Betrag von 28.844,22 € zur Verfügung.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des In…
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.04.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: Arbeitnehmerangelegenheiten, § 3 Abs. 1d InsVV
Zum Zeitpunkt der Eröffnung waren 47 Arbeitnehmer bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Gemäß BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 55/06, liegt bei einem Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern ein Normalfall vor, wonach im vorliegenden Fall zumindest in quantitativer Hinsicht eine Abweichung vorliegt. Allein die Anzahl der Arbeitnehmer kann jedoch nicht die Begründung für einen Zuschlag sein. Neben der Arbeitnehmeranzahl ist allenfalls auch die tatsächliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zu betrachten. Der Mehraufwand zeichnet sich im Verfahren insbesondere ab durch: Kündigungen, Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, Weiterbeschäftigung im laufenden Verfahren, Differenzlohnberechnungen sowie die Abhandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.
Daher erscheint ein Zuschlag in Höhe von X % auf die Regelvergütung im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten unter Berücksichtigung des § 3 InsVV als angemessen und geboten.
Forderungsbeitreibung
Die Geltendmachung und Durchsetzung von ca. 260 Forderungen gegenüber 110 Debitoren durch den Insolvenzverwalter ging mit einem erheblichen organisatorischen und rechtlichen Aufwand einher. Die Anzahl und Komplexität der Forderungen sowie die erforderliche Einzelbearbeitung überschreiten das übliche Maß, wie im Vergütungsantrag dargelegt wurde. Der geltend gemachte Zuschlag von X % liegt im innerhalb der Kommentierung vertretenen Rahmen und spiegelt den dargelegten Mehraufwand gerecht wider (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 3 Rn. 343).
Immobilienangelegenheiten sowie -verwertung
Allein der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eine oder mehrere Immobilien des Insolvenzschuldners verwertet, d.h. in der Praxis also freihändig zu veräußern hatte, rechtfertigt nicht automatisch einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 (BGH v. 21.09.2017 - IX ZB 84/16). Da es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handelt, ist ein Zuschlag nur in Ausnahmefällen angemessen. Eine Abweichung vom Normalfall ergab sich Im vorliegenden Fall insbesondere in der speziellen Organisation der Eigentümergemeinschaft der Appartements der zu verwertenden Immobilie, wodurch eine konstante Abstimmung mit der Hausverwaltung sowie des einzelnen Eigentümern unerlässlich war.
Der beantragte Zuschlag von X % wird anerkannt. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
Aufgrund der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren und der dadurch gegebenen Erleichterung für das eröffnete Insolvenzverfahren nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag auf die Vergütung von X % vor.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Bei der Gesamtabwägung der Vergütung sind die gewährten Zuschläge in Höhe von insgesamt X % und gleichzeitig anzusetzende Abschläge von X % zu berücksichtigen. Die Zuschläge reflektieren die erheblichen Mehrbelastungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, während die Abschläge besondere vergütungsmindernde Umstände angemessen abbilden. In der Gesamtbetrachtung ist die Vergütung daher ausgewogen und den tatsächlichen Leistungen des Insolvenzverwalters angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vo…
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.08.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: Betriebsfortführung X %. Der Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens wurde für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, somit für etwa zweieinhalb Monate fortgeführt. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag nach § 3 InsVV in entsprechende Anwendung rechtfertigen. Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind.
In dem vorliegenden Verfahren war die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung insbesondere geprägt durch die Auseinandersetzung u.a. mit der Heimaufsicht, der Austausch mit Lieferanten sowie die Gewährleistung und Koordination der fortlaufenden Betreuung der Heimbewohner sowie deren anderweitige Unterbringung in andere Heime. Für den dargelegten Sachverhalt setzt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst eine Erhöhung von X %an. Aufgrund des im Rahmen der Betriebsfortführung erzielten Überschusses war die Durchführung einer Vergleichsberechnung geboten (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 25). Im Ergebnis wird geltend gemachte Zuschlag in Höhe von X % als gerechtfertigt anerkannt. Arbeitnehmerangelegenheiten X %. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 86 Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestanden Lohnrückstände, sodass zur Sicherung der Betriebsfortführung eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich war. Diese wurde unter Beteiligung der Agentur für Arbeit, einer finanzierenden Bank sowie durch Abschluss von Abtretungsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern umgesetzt. Zudem wurden zwei Mitarbeiterversammlungen durchgeführt und zahlreiche Einzelgespräche geführt, um die Arbeitnehmer über ihre Rechte zu informieren und zur Betriebstreue zu motivieren. Der Wegfall der Pflegedienstleitung erforderte die kurzfristige Neuorganisation des Pflegebetriebs einschließlich Schicht- und Einsatzplanung. Auch die spätere Kündigung und Abwicklung der Arbeitsverhältnisse erfolgte unter Berücksichtigung individueller arbeitsrechtlicher Vorgaben und erforderte die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Herausgabe von Personalunterlagen.In ihrer Gesamtheit gehen die dargelegten Tätigkeiten weit über das übliche Maß hinaus und rechtfertigen den Zuschlag im beantragten Umfang von X %. Die Entscheidung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung, u. a. des BGH (Beschluss vom 02.09.2019, IX ZB 65/18) sowie der Landgerichte Aurich, Cottbus und Traunstein. Sanierungsbemühungen / Räumung des Objektes X %.Trotz zahlreicher Gespräche mit Interessenten konnte während der vorläufigen Insolvenzverwaltung keine verbindliche Übernahmevereinbarung getroffen werden, da notwendige bauliche Veränderungen für eine Betriebsgenehmigung als Hinderungsgrund galten. Dennoch wurden umfangreiche Unterlagen und Informationen an potenzielle Erwerber übergeben, und zumindest mit einem Interessenten wurde der Verkauf der Immobilie angestoßen. Zudem erforderte die Räumung des Objekts mehrere Ortsbegehungen zur Einholung von Beräumungsangeboten sowie wiederholte Kontrollen während der Wintermonate, um Schäden durch Ausfälle der Heizungsanlage zu verhindern. Der mit diesen Maßnahmen verbundene erhebliche Mehraufwand ist im Rahmen der Rechtsprechung, insbesondere dem BGH-Beschluss IX ZB 65/18 vom 12.09.2019, durch einen Zuschlag angemessen zu vergüten. Angesichts des Umfangs der Tätigkeiten wird der beantragte Zuschlag von X % als gerechtfertigt erachtet.Fehlende Buchhaltung / chaotische Unterlagen X %. Die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin war zum Zeitpunkt der Übernahme unvollständig, da lediglich die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 vorlagen, der Jahresabschluss 2017 wegen fehlender Unterlagen nicht fertiggestellt werden konnte und seit Monaten keine Ausgangsrechnungen an Pflegekassen, Bezirke und Heimbewohner erstellt wurden. Diese Umstände erforderten einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand zur Aufarbeitung der Buchhaltung sowie zur Beschaffung wesentlicher Informationen für die Verfahrensabwicklung. Obwohl eine unvollständige Buchhaltung grundsätzlich Zuschläge von bis zu X % rechtfertigen kann, ist im vorliegenden Fall ein niedrigerer Satz angemessen, da der vorläufige Insolvenzverwalter auf vorhandenes Verwaltungspersonal zurückgreifen konnte. Vor dem Hintergrund der besonderen Einzelfallumstände wird daher ein Zuschlag von X % als ausreichend erachtet. Minderungsgründe waren in diesem Verfahren keine zu berücksichtigen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau des Verfahrens und unter Betrachtung der einzelnen Aspekte war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.03.2025 nachträglich angem…
1 IN 197/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Haus Onoldia Senioren-Wohn- und Pflegeheim GmbH, Jüdtstraße 5, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Walz Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 1127
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 78 bis 87 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.03.2025
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