Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hausherr, Detlef-Peter
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Adresse
Wilmanstraße 26, 21107 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 115343
EUID
DEK1101.HRA115343
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 31/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung
21.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Detlef-Peter Hausherr die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren ist bereits in einem fortgeschrittenen Stadium, da ein Verwalter bestellt ist und über dessen Vergütung entschieden wird. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung zu, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt bzw. das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Frist für Rechtsmittel beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, um schützenswerte Interessen der Beteiligten zu wahren. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 31/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Detlef-Peter Hausherr, geboren am 25.11.1965, Sonnenweg 1, 21614 Buxtehude, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115343 eingetragenen Firma als Inhaber der Navigare Warehousing e. K., Wilmanstra…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 31/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Detlef-Peter Hausherr, geboren am 25.11.1965, Sonnenweg 1, 21614 Buxtehude, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115343 eingetragenen Firma als Inhaber der Navigare Warehousing e. K., Wilmanstraße 26, 21107 Hamburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67b IN 31/19
Amtsgericht Hamburg, 21.08.2025
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