Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hauskrankenpflege Possehl GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 12653
EUID
DEG1309.HRB12653
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 105/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
14.01.2026
Fristende Schriftsätze
24.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Justus Schneidewind. Im Verfahren wurden nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen geprüft. Die Gläubiger konnten bis zum 14. Januar 2026 Widerspruch gegen den Grund, Betrag oder Rang dieser Forderungen erheben. Die abschließende Anhörung der Gläubiger ist für den 30. April 2026 angesetzt. Diese dient der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Antragstellung auf Festsetzung der Vergütung. Schriftsätze zur Tagesordnung müssen bis zum 24. Juni 2026 bei Gericht eingehen. Das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 211.858,64 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 14.593,27 EUR. Von diesem sind zunächst Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie sonstige Masseverbindlichkeiten abzusetzen. Dem Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH ist beim Amtsgericht Neuruppin anhängig. Zunächst wurden nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen geprüft, wobei ein Widerspruch bis zum 14. Januar 2026 möglich war. Im weiteren Verlauf wurde die abschließende Anhörung d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH ist beim Amtsgericht Neuruppin anhängig. Zunächst wurden nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen geprüft, wobei ein Widerspruch bis zum 14. Januar 2026 möglich war. Im weiteren Verlauf wurde die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt, welche die Schlussrechnungslegung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters betraf. Die Schriftsätze der Beteiligten mussten bis zum 24. Juni 2026 bei Gericht eingehen. Das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 211.858,64 EUR. Der derzeitige Massebestand beläuft sich auf 14.593,27 EUR. Von diesem sind zunächst Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie sonstige Masseverbindlichkeiten abzusetzen. Der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde auf Basis eines Vermögenswerts von 40.812,34 EUR und Tabellenforderungen von insgesamt 20 Gläubigern festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch d…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mariana Possehl, Siedlungsweg 19, 18519 Sundhagen OT Kirchdorf werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 14. Januar 2026 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 11. Dezember 2025
15 IN 105/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Ba…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mariana Possehl, Siedlungsweg 19, 18519 Sundhagen OT Kirchdorf wird die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt.
Die Anhörung erfolgt zu
der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung.
Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 24. Juni 2026 bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf der Frist. Die Schlussrechnung und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten aus. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt.
Neuruppin, den 30. April 2026
15 IN 105/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch d…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mariana Possehl, Siedlungsweg 19, 18519 Sundhagen OT Kirchdorf liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 105/22 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 211.858,64 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 14.593,27 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam.
Amtsgericht Neuruppin, den 30. April 2026
15 IN 105/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Ba…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauskrankenpflege Possehl GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12653 NP), Geschäftszweig: Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflege, eines betreuten Wohnens und die Versorgung von Wohngruppen, Bahnstraße 27, 16727 Velten, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mariana Possehl, Siedlungsweg 19, 18519 Sundhagen OT Kirchdorf
wird
Herrn Rechtsanwalt Justus Schneidewind,
Friedrich-Ebert-Straße 50,
14469 Potsdam
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 40.812,34 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 20 Gläubigern festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde eine gekürzte Regelvergütung festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 6. Juli 2026
15 IN 105/22
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