Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JCS Autoteile GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 9809
EUID
DEG1309.HRB9809
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 205/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Lutz Wilhelm Köster
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Prüfungstermin
27.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH, einem Unternehmen im Handel mit und Internetverkauf von Autoteilen, ist ein Verfahrensverlauf dokumentiert. Der Insolvenzverwalter Dr. Lutz Wilhelm Köster hat die Vergütung für seine Tätigkeit auf Basis eines Vermögenswertes von 83.122,72 EUR und der Prüfung von Forderungen von 27 Gläubigern festgesetzt. Ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen war der 27. März 2024. Das Verfahren ist nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulz, Kastanienweg 1, 16766 Kremmen OT Hohenbruch wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 11. Dezember 2025
15 IN 205/21
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulz…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulz, Kastanienweg 1, 16766 Kremmen OT Hohenbruch werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 27. März 2024 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 27. Februar 2024
15 IN 205/21
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durc…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JCS Autoteile GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9809), Geschäftszweig: Handel mit Autoteilen aller Art und der Internetverkauf von Autoteilen aller Art, Neuhofer Weg 10, 16766 Kremmen OT Hohenbruch, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulz, Kastanienweg 1, 16766 Kremmen OT Hohenbruch
wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Lutz Wilhelm Köster,
Friedrich-Ebert-Straße 50,
14469 Potsdam
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 83122,72 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 27 Gläubigern festgesetzt.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 25 % für den erhöhten Aufwand hinsichtlich von Anfechtungen sowie für den obstruktiven Schuldnervertreter festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter waren diese Auslagen besonders in Höhe von 3,50 EUR ab der 11. Zustellung zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 InsVV). Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 29 Gläubiger, mithin waren 19 Zustellungen zu berücksichtigen.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 18.02.2022 bis 24.02.2025 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 24. Februar 2025
15 IN 205/21
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