Im Antragsverfahren über das Vermögen der HavenKraft GmbH ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerrit Hölzle durch das Amtsgericht Bremerhaven erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte mit Schriftsatz vom 05.02.2026 die Festsetzung beantragt. Die Berechnungsmasse wurde mit 559.180,76 EUR zugrunde gelegt. Aufgrund einer Betriebsfortführung, die zu einem Überschuss von 517.143,88 EUR geführt hat, wurde ein Zuschlag gewährt. Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremerhaven eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 76/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Cavit Altindas, Ulmenweg 5, 21683 Stade, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. H…
10 IN 76/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Cavit Altindas, Ulmenweg 5, 21683 Stade, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremerhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 98 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 559.180,76 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 517.143,88 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 72/24: Am 02.10.2024 um 14:00 Uhr ist über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Altindas, Geschäftsführer der HavenKraft GmbH, Amselstieg 37, 21682 Stade, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalt…
10 IN 72/24: Am 02.10.2024 um 14:00 Uhr ist über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Altindas, Geschäftsführer der HavenKraft GmbH, Amselstieg 37, 21682 Stade, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerrit Hölzle, c/o Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3226490, Fax: 0421/32264929, E-Mail: bremen@goerg.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 30.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 28.11.2024, 11:00 Uhr, Saal 132, Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven ein Berichtstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung abgehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich. Tagesordnung:
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit
(§ 35 Abs. 2 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren am 28.11.2024 geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Insolvenztabelle wird mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Altindas, Geschäftsführer der HavenKraft GmbH, Amselstieg 37, 21682 Stade, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerr…
10 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HavenKraft GmbH, Wilhelmshavener Str. 3, 27570 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 35672 HB), vertr. d.: Mehmet Altindas, Geschäftsführer der HavenKraft GmbH, Amselstieg 37, 21682 Stade, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerrit Hölzle, c/o Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3226490, Fax: 0421/32264929, E-Mail: bremen@goerg.de dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt:
Nach derzeitigem Verfahrensstand wird die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Amtsgericht Bremerhaven, 24.10.2024
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