Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HAVITA Frischsalate GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 3985
EUID
DET3104V.HRB3985
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 368/22 Lu
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank N. Weber
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterinnen
Adresse
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
19.12.2022
Insolvenzeröffnung
01.02.2023
Berichtstermin
18.04.2023
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
15.03.2024
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschussmitglied
26.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Massewert von 5.207.238,04 € zugrunde gelegt wurde. Der Gläubigerausschuss bestand unter anderem aus der Bundesagentur für Arbeit, der Sparkasse Vorderpfalz und der Mille Miglia Frutta GmbH. Die Vergütungen und Auslagen der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder wurden durch separate Beschlüsse festgesetzt. Dabei wurden Stundensätze und Fahrtkosten anerkannt. Der Berichtstermin fand am 18.04.2023 statt, was den Abschluss der vorläufigen Ausschusstätigkeit markierte. Die Beträge der Vergütungen sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 368/22 Lu
15.03.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985),
vertreten durch:
1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptst…
3 b IN 368/22 Lu
15.03.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985),
vertreten durch:
1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin),
2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
Verfahrensbevollmächtigte der Vertreterin zu 2.:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter:
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 22.11.2023 5.207.238,04 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten:
1. Technische Anlagen und Maschinen 743.469,79 €
2. Andere Anlagen, BGA 383.552,48 €
3. Fahrzeuge 307.054,50 €
4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 98.222,81 €
5. Altforderungen 1.144.520,36 €
6. Neuforderungen vor IE 8.385.703,35 €
7. Kassen- und Guthabenübernahme 4.785,00 €
8. Sonstige Einnahmen (vor A. vorl. V.) 730.712,01 €
11.798.020,30 €
Abzüglich Ausgaben Betriebsfortf. 6.590.782,26 €
5.207.238,04 €
Die Regelgebühr des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert
x €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (9.100 €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (21.000 €), vom Mehrbetrag bis 700.000 € 3,3 % (11.550 €) sowie 99.159,24 € (2,2 %) vom Mehrbetrag bis 35.000.000 €, hier also aus 4.507.238,04 €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 1.794.921,09 € erzielt worden.
Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.
In Anbetracht der letztlich zu geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von x € für diese Tätigkeit als geboten zu erachten. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung war daher antragsgemäß der beantragte Zuschlag von 50 % auf 30 % zu verringern. Der der Vergleichsberechnung zu Grunde gelegte Zuschlag von 50 % war aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Schuldnerin um eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGB mit sehr vielen ausländischen Saisonarbeitern handelt als angemessen zu erachten.
Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für
a) Bemühen um eine übertragene Sanierung in Höhe von 50 %.
Für den M & A-Prozess wurde zwar ein Dienstleister engagiert, der Verwalter war jedoch in erheblichem Maße involviert. Die Bemühungen scheiterten erst kurzfristig, nachdem der Hauptkunde eine Absage erteilte.
Aufgrund der umfangreichen Bemühungen wird der Zuschlag als angemessen erachtet.
b) Erstellen einer Produktkalkulation in Höhe von 15 %
Aufgrund einer rudimentären und veralteten Preiskalkulation war vom Verwalter unter Beachtung der Preisentwicklung eine aktuelle Produktkalkulation zu erstellen um an einer Ausschreibung teilzunehmen und als Grundlage für den M & A Prozess.
Eine externe Beauftragung wäre kostenintensiv gewesen, der Zuschlag wird als angemessen erachtet.
c) Anzahl der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 25 %
Die Schuldnerin beschäftigte bei Antragstellung 82 Festangestellte und ca. 185 Saisonarbeitskräfte, die vielfach aus dem Ausland kamen. Es wurden mehrere Mitarbeiterversammlungen unter Einbeziehung von Dolmetschern abgehalten.
Der beantragte Zuschlag von 25 % ist bei der Gesamtbetrachtung mit dem geltend gemachten Zuschlag für die Betriebsfortführung abzuwägen.
d) Insolvenzgeldvorfinanzierung für Saisonarbeitskräfte in Höhe von 50 %
Die Saisonarbeitskräfte wurden je nach Arbeitsanfall in der Produktion beschäftigt, deren Beschäftigungszeit unterlag somit ständigen Schwankungen.
Da kein einheitlicher Insolvenzgeldzeitraum vorlag, konnten diese nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung bezahlt werden. Es waren wöchentlich mit der Agentur für Arbeit die auszuzahlende Vorschüsse zu besprechen und die Löhne an die abreisenden Saisonarbeiter in bar auszuzahlen.
Aufgrund dieses arbeitsaufwendigen Prozederes war ein Zuschlag von 50 % als angemessen zu erachten.
e) Auslandsbezug in Höhe von 10 %
Viele Lieferanten und Dienstleister der Schuldnerin kamen aus dem europäischen Ausland. Diesen waren die deutschen Insolvenzregeln auf englisch zu erläutern. Auch beim Investorenprozess waren ausländische Interessenten vorhanden.
Der beantragte Zuschlag von 10 % für den dadurch bedingten erhöhten Arbeitsaufwand wird als angemessen erachtet.
f) vorläufiger Gläubigerausschuss in Höhe von 5 %
Mit Beschluss vom 19.12.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 22a Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO eingesetzt. Es wurden mehrere Sitzungen abgehalten, in denen alle wesentlichen Verfahrensschritte erörtert wurden.
Für die erforderliche Zusammenarbeit und Information des Gläubigerausschusses wird ein Zuschalg von 5 % als angemessen erachtet.
In Anbetracht der vielfach beantragten Zuschläge und der teilweisen Unterstützung durch externe Dienstleister war eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich.
Der Insolvenzverwalter verringert in seinem Vergütungsantrag in seiner Gesamtbetrachtung die beantragten Zuschläge von 185 % auf 175 %.
Dieser Verringerung ist zuzustimmen.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 175 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 200 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbrö…
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit KdöR, Stützpunkt Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, vertreten durch die Geschäftsführerin Operativer Service Martha Krämer, im vorläufigen Gläubigerausschuss und Interimsgläubigerausschuss vertreten durch Jürgen Laub, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit KdöR, Stützpunkt Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, vertreten durch die Geschäftsführerin Operativer Service Martha Krämer, im vorläufigen Gläubigerausschuss und Interimsgläubigerausschuss vertreten durch Jürgen Laub, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Regelungen gelten auch, wenn es sich bei dem Ausschussmitglied um einen institutionellen Gläubiger handelt, auch diesem steht nach der herrschenden Meinung ein Vergütungsanspruch zu ( vgl. Kübler, Prütting, InsO, § 73, Rdnr. 13)
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für 18,66 Stunden und je 100,00 EUR für 3 Stunden Fahrtzeit zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung vor allem mit dem Verkaufsprozess und der eingeleiteten Stilllegung des Unternehmens
Die daneben in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu den Sitzungen war ohne weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz wurde in Anbetracht der bei dieser Tätigkeit entfallenden Erhöhungsfaktoren auf 100 € reduziert, was gleichfalls nicht zu beanstanden war.
Auch von Seiten der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer war als notwendig anzuerkennen , die Höhe der Auslagen war ebenfalls nicht zu beanstanden..
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gefahrenen Kilometer sind in § 18 InsVV der Höhe nach nicht bestimmt, nach der einschlägigen Rechtsprechung jedoch mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen (Vgl.A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017 , Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen 01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbrö…
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Sparkasse Vorderpfalz AdöR, Ludwigstraße 52, 67059 Ludwigshafen, im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Klaus Truderung, Wormser Straße 39, 67346 Speyer festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Sparkasse Vorderpfalz AdöR, Ludwigstraße 52, 67059 Ludwigshafen, im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Klaus Truderung, Wormser Straße 39, 67346 Speyer die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 95,00 € für 21 Stunden zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung vor allem mit dem Verkaufsprozess und der eingeleiteten Stilllegung des Unternehmens
Auch von Seiten der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbrö…
3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: 1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), 2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Mitglieds Mille Miglia Frutta GmbH, Schraderstraße 10, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Marcello De Luca, im vorläufigen und Interimsgläubigerausschusses festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Mille Miglia Frutta GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Interimsgläubigerausschuss.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für 12,58 Stunden und je 100,00 EUR für 8 Stunden Fahrtzeit zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung bei der Entwicklung der Sanierungsstrategie im M &A-Prozess und der Entscheidung über die Stilllegung des Unternehmens. Zudem ist bei der Angemessenheitsbewertung des Stundensatzes zu beachten, dass der Geschäftsführer als italienischsprachiger Fachmann für Obst- und Gemüsewirtschaft bei der Analyse und Bewertung der Geschäftsstruktur sowie im Gläubigerdialog besondere Kenntnisse einbringen konnte.
Die daneben in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu den Sitzungen war ohne weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz wurde in Anbetracht der bei dieser Tätigkeit entfallenden Erhöhungsfaktoren auf 100 € reduziert, was gleichfalls nicht zu beanstanden war.
Auch von Seiten des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen 600 Kilometer war als notwendig anzuerkennen, die Höhe der Auslagen war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gefahrenen Kilometer sind in § 18 InsVV der Höhe nach nicht bestimmt, nach der einschlägigen Rechtsprechung jedoch mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen (Vgl.A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017 , Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen 01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 22.09.2025
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