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Insolvenzprofil
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 202194
EUID
DEP2408.HRB202194
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 2/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf
Adresse
Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover
Telefon
0511-626287-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.01.2024 , 15:31 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.05.2024
Berichtstermin
07.06.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Fertigung, Handel und Vertrieb von korrosionsgeschützten Behältern und Apparaten sowie allen damit verbundenen Serviceleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH, Bockenem, ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 17.01.2024 (berichtigt vom 17.01.2023) die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Im vorläufigen Verfahren wurden diverse Ermächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt, unter anderem bis zu einem Gesamtbetrag von 149.000 € für Lieferanten und Dienstleistungen ab dem 04.03.2024 sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einer notariellen Urkunde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.05.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin ist für den 07.06.2024 angesetzt. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist festgesetzt worden, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schnittker, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Z…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schnittker, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 135 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Zuschläge wurden geltend gemacht:
- 35 % für die erhebliche Abweichung des Verfahrens vom "Normalfall"
- 15 % für die erhebliche Befassung mit Arbeitnehmerbelangen
- 15 % für Auslandsbezug, der über ein regelhaftes Verfahren hinausgeht
- 10 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und
Absonderungsrechten
- 15 % für die überdurchschnittlichen gesellschaftlichen Verflechtungen/
die Konzernstruktur
- 35 % für die aufwändigen Sanierungsbemühungen
- 40 % für die Unternehmensfortführung
In der Gesamtschau beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin einen Gesamtzuschlag in Höhe von 135 %, welcher hiermit festgesetzt wird.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 17.01.2023 um 15:31 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsteller…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 17.01.2023 um 15:31 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 17.01.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 17.01.2024 berichtigt worden.
Statt "wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 17.01.2024 berichtigt worden.
Statt "wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 17.01.2023 um 15:31 Uhr angeordnet" muss es richtig heißen: "wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 17.01.2024 um 15:31 Uhr angeordnet"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Hildesheim, 09.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der G…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 17.01.2024 um 15:31 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten im Rang des § 55 Abs. 2 InsO bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 149.000 € gegenüber solchen Lieferanten und Dienstleistern zu begründen, deren (Familien-)Namen oder Firma mit den Anfangsbuchstaben A bis Z oder den Ziffern 0-9 lautet, sofern die Forderungen aus der Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen ab dem 04.03.2024 um 13:17 Uhr bis zur Eröffnung des Verfahrens resultieren. Der Gesamtbetrag in Höhe von 149.000 € teilt sich auf die einzelnen Kostenarten wie folgt auf:
* Rohstoffe: 100.000 €
* Verwaltungsbedarf: 2.000 €
* Dienstleistungen: 12.500 €
* Miete/Leasing: 1.500 €
* Beratung: 20.000 €
* Energie/Strom/Wasser/Abwasser: 10.000 €
* Sonstiges: 3.000 €
Im Übrigen wird der Antrag vom 29.02.2024 zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 17.01.2024 bleibt im Übrigen in der Form des Beschlusses vom 09.02.2024 bestehen.
Amtsgericht Hildesheim, 04.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 25.03.2024 berichtigt worden.
Statt "die Verpflichtung zur Zahlung…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 25.03.2024 berichtigt worden.
Statt "die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.200,00 € an die BüCo Immobilien GmbH" muss es richtig heißen: "Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.200,00 € an die Konzack GmbH & Co.KG".
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2024 die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt worden, Masseverbindlic…
132 IN 2/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2024 die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt worden, Masseverbindlichkeiten zu begründen, soweit die HAW Linings GmbH rechtsgeschäftliche Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde - UVR-Nr. 174/2024, vom 13.03.2024 des Notars Dr. Nikolas von Wrangell/Hannover - eingeht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 25.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 2/24: Über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefa…
132 IN 2/24: Über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.05.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
01.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HAW Linings GmbH, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch:
Michael Schittker, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, …
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
01.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HAW Linings GmbH, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch:
Michael Schittker, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 17.05.2024,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Freitag, 07.06.2024, 10:00 Uhr, Saal 124, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf vom 26.03.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Mahnkopf
Richterin am Amtsgericht
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
23.05.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch Michael Schnittker (Geschäftsführer),
wird der für Freitag, den 07.06.2024 anberaumte…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
23.05.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch Michael Schnittker (Geschäftsführer),
wird der für Freitag, den 07.06.2024 anberaumte Berichts- und Prüfungstermin gemäß §§ 4, 9 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. §§ 217, 227 ZPO verlegt auf
Freitag, den 31.05.2024, 09:00 Uhr,
Saal 124, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Die Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin hat glaubhaft mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Übernahme durch einen Investor mit Auslandsbezug besteht.
Der entsprechende Vertrag kann nach ihrer Angabe nicht unter der Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen werden, so dass die Gläubigerversammlung dringend zeitnah zum Vertragsabschluss stattfinden sollte.
Es liegt damit ein wichtiger Grund für die Verlegung des Berichts- und Prüfungstermins vor. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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