Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HBU Heinrich Becker Umwelttechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRA 2432
EUID
DER2507.HRA2432
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
56/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HBU Heinrich Becker Umwelttechnik GmbH & Co. KG, mit Sitz in Bottrop (vertreten durch die AHG Aufbereitungsanlage "Hafen Grimberg" Verwaltungsgesellschaft mbH), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Regelvergütung beträgt 263.698,66 EUR zuzüglich eines Zuschlages von 42 Prozent. Erhöhend zu berücksichtigen sind die erfolgte Betriebsfortführung, die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter getätigten Sanierungsbemühungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 56/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 2432 eingetragenen HBU Heinrich Becker Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Brakerstr. 74, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 56/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 2432 eingetragenen HBU Heinrich Becker Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Brakerstr. 74, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 4625 eingetragene AHG Aufbereitungsanlage "Hafen Grimberg" Verwaltungsgesellschaft mbH, Brakerstr. 74, 46238 Bottrop
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11, 2 Abs. 1 InsVV nach einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von 263.698,66 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 42 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Vergütungserhöhend zu berücksichtigen sind insoweit die erfolgte Betriebsfortführung, die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die von vorläufigen Insolvenzverwalter getätigten Sanierungsbemühungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Zimmer Nr. 166 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 166 eingesehen werden.
163 IN 56/15
Amtsgericht Essen, 09.06.2026
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