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Insolvenzprofil
Health Care Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 56405
EUID
DER3306.HRB56405
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 84/17
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Ralf Giesen
Rolle
Geschäftsführer (gesetzlich vertreten)
Adresse
Heinrich-Lübke-Str. 86, 51375 Leverkusen
Termine & Fristen
Beschlussdatum
01.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Health Care Immobilien GmbH ist eröffnet. Der Geschäftsführer Herr Ralf Giesen vertritt die Gesellschaft gesetzlich. Das Amtsgericht Köln hat die Vergütung für eine Nachtragsverteilung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 89.991,51 € berechnet; im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 50 % angemessen. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln statthaft. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 84/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56405 eingetragenen Health Care Immobilien GmbH, Heinrich-Lübke-Str. 86, 51375 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Giesen, Heinrich-Lübke-Str. …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 84/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56405 eingetragenen Health Care Immobilien GmbH, Heinrich-Lübke-Str. 86, 51375 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Giesen, Heinrich-Lübke-Str. 86, 51375 Leverkusen
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 89.991,51 € berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 50 % angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
72 IN 84/17
Amtsgericht Köln, 01.07.2026
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