Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hebel Haus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 7233
EUID
DEB8537.HRB7233
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 95/09
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
15.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hebel Haus GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 29.10.2025 in Fortsetzung eines früheren Antrags vom 27.02.2024. Bei der Berechnung der Vergütung wurde von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.024.694,63 EUR ausgegangen. Im vorherigen Festsetzungsbeschluss vom 21.08.2024 war eine Bemessungsgrundlage von 4.781.752,33 EUR maßgeblich. Durch Vereinnahmungen im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 30.09.2025 in Höhe von 1.242.942,30 EUR sowie einen zusätzlichen Betrag von 28.616,08 EUR gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV hat sich die Bemessungsgrundlage erhöht. Hieraus resultiert eine Zusatzvergütung für den Insolvenzverwalter. Zudem wurde eine Erhöhung des Regelsatzes um 430 % beantragt und als gerechtfertigt angesehen. Die Regelvergütung sowie die Auslagenpauschale wurden unter Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) berechnet, wobei jeweils 19 % Umsatzsteuer hinzugefügt wurden. Der Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, einen bestimmten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hebel Haus GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Verwalters ergangen, wobei die Bemessungsgrundlagen au…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hebel Haus GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Verwalters ergangen, wobei die Bemessungsgrundlagen aufgrund von Vermögenswerten und vereinnahmten Beträgen angepasst wurden. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, bei dem Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 15.10.2024 erhoben werden konnten. Dieser Termin ersetzte den mündlichen Schlusstermin. Zugleich wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Es sind Forderungen in Höhe von 7.615.701,36 EUR festgestellt worden, denen ein Massebestand gegenübersteht. Das Verfahren befindet sich im Endstadium mit Abschluss der Verteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalte…
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber, Blumenstraße 19, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.10.2025, in Fortsetzung des Antrags vom 27.02.2024..
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.024.694,63 EUR auszugehen. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21.08.2024 wurde von eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 4.781.752,33 EUR ausgegangen. Im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 30.09.2025 sind weitere Beträge in Höhe von 1.242.942,30 EUR vereinnahmt worden. Insoweit führt dies zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 28.616,08 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 430 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 430 % gerechtfertigt. Hinsichtlich der Begründung für die Zuschläge wird auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21.08.2024 sowie 23.12.2024 Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 115.835,80 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlic…
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.10.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 7.615.701,36 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.906.028,83 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 7.615.701,36 EUR steh…
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 7.615.701,36 EUR steht ein Betrag von 559.072,69 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalte…
3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 - 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber, Blumenstraße 19, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.404.290,04 EUR auszugehen. Die Feststellungskosten sind in diesem Betrag nicht enthalten.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 28.616,08 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 430 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.08.2023 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Verfahren ist äußerst aufwändig komplex und schwierig.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung, die nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat.
- umfangreiche arbeitsintensive und Zeit beanspruchende Bemühungen um eine übertragende
Sanierung, die letztlich nicht zustande gekommen ist.
- erheblicher Mehraufwand durch mehrere über das gesamte Bundesgebiet verteilte
Betriebsstätten
- erheblich erhöhter Arbeitsaufwand und erheblich erhöhte Anforderungen, die sich dadurch ergeben, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Bauunternehmen handelt (Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften, Bearbeitung von umfangreichen Gewährleistungsansprüchen und den dafür bestellten Sicherheiten). Es waren ca. 100 unterbrochene Bauvorhaben abzuwickeln, die über das ganze Bundesgebiet verstreut lagen. Eine besondere Erschwernis ergab sich daraus, dass die Schuldnerin ausschließlich mit Pauschalverträgen arbeitete, so dass nicht nur jede erbrachte Einzelleistung, sondern auch die zur Fertigstellung fehlenden Leistungen zu erfassen und zu kalkulieren waren. Da die Schuldnerin ausschließlich mit Subunternehmen arbeitete waren auch deren Schlussrechnungen zu überprüfen.
- schwierige und zeitaufwändige Regulierung der Rechte aus einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorhalt im Rahmen der mit dem Lieferantenpool getroffenen Vereinbarung sowie in Zusammenhang mit den Avalen
- erheblicher Mehraufwand durch die Konzernverflechtung.
- erheblicher Mehraufwand in Zusammenhang mit der freihändigen Verwertung der Grundstücke, die aufgrund ihrer speziellen Beschaffenheit nur sehr schwierig zu verkaufen waren. Hinsichtlich mehrerer Musterhäuser, die auf fremden Grundstücken errichtet waren, mussten Regelungen in Zusammenhang mit der Rückbauverpflichtung getroffen werden
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern (62 Mitarbeiter)
- Massenentlassung der zunächst 62 Mitarbeiter nachdem die Betriebsfortführung unmöglich wurde, Aushandeln eines Interessenausgleichs und Aufstellen eines Sozialplans
- erheblicher Arbeitsaufwand durch eine Vielzahl von Gläubiger (681 Gläubiger in einem Gesamtvolumen von 10,9 Mio. €)
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 430 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 21.08.2024
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