Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind Dienstleistungen aller Art, insbesondere der Vertrieb von Gußerzeugnissen und ähnlichen Erzeugnissen, der Großhandel mit Erzeugnissen dieser Art, die Entwicklung von Software und der Handel damit und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Entwicklung von Simulationstechniken und der Handel damit sowie die Beratung über die mit Hilfe der Simulationstechniken gefundenen Berechnungsergebnisse und der Handel mit diesen Berechnungsergebnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HegerPro GmbH ist anhängig. Im ersten Schritt wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Im weiteren Verlauf sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Tobias Wahl, festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse betrug 450.443,22 EUR. Der Insolvenzverwalter erhielt einen Gesamtzuschlag von 60 % auf die Bruchteilsvergütung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 133/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HegerPro GmbH, Donnersbergstraße 48, 67677 Enkenbach-Alsenborn (AG Kaiserslautern, HRB 1437), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung d…
1 IN 133/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HegerPro GmbH, Donnersbergstraße 48, 67677 Enkenbach-Alsenborn (AG Kaiserslautern, HRB 1437), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Kaiserslautern, 22.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 133/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HegerPro GmbH, Donnersbergstraße 48, 67677 Enkenbach-Alsenborn (AG Kaiserslautern, HRB 1437), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vol…
1 IN 133/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HegerPro GmbH, Donnersbergstraße 48, 67677 Enkenbach-Alsenborn (AG Kaiserslautern, HRB 1437), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 450.443,22 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat verschiedene Zuschlagstatbestände geltend gemacht, eine im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände abschließende Gesamtschau vorgenommen und einen Gesamtzuschlag von 60 % beantragt, welcher auch antragsgemäß festgesetzt werden konnte.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 28.05.2026
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