Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRA 3208
EUID
DEG1312.HRA3208
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 154/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütung
24.10.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG, Falkenrehder Chaussee 2, 14669 Ketzin/Havel, hat der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger sein Amt vom 25.10.2022 bis zum 31.01.2023 ausgeübt. Am 24.10.2023 wurde ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in Höhe von 194.132,64 € sowie die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Potsdam eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 154/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG, Falkenrehder Chaussee 2, 14669 Ketzin/Havel, vertreten durch die Gesellschafterin den Heiko Ulber Transporte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Ulber
hat der Verwalter am 24.10.2023 einen …
6.70 IN 154/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG, Falkenrehder Chaussee 2, 14669 Ketzin/Havel, vertreten durch die Gesellschafterin den Heiko Ulber Transporte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Ulber
hat der Verwalter am 24.10.2023 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 18. Juni 2025, 6.70 IN 154/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG, Falkenrehder Chaussee 2, 14669 Ketzin/Havel, vertreten durch die Gesellschafterin den Heiko Ulber Transporte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Ulber
- Verfahr…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heiko Ulber Transporte GmbH & Co. KG, Falkenrehder Chaussee 2, 14669 Ketzin/Havel, vertreten durch die Gesellschafterin den Heiko Ulber Transporte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Ulber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte WHP Rechtsanwälte, Friedrichstraße 204, 10117 Berlin - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.10.2022 bis zum 31.01.2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der normale Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt 25 % der Regelvergütung bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Dieser wird für die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Von dem Regelsatz gem. § 2 Abs. 2 InsVV ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht lediglich der vorgesehene Regelbruchteil nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festzusetzen, sondern die erhöhte Regelvergütung, denn der vorläufige Insolvenzverwalter beanspruchte insgesamt eine Vergütung von 200%. Die Abweichung vom Regelfall begründete er mit umfangreicher Betriebsfortführung inkl. der Betreuung mehrerer Betriebsstandorte, umfangreichen Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung umfangreicher Arbeitnehmerangelegenheiten. Somit ergibt sich eine vorläufige Verwaltervergütung in Höhe von 194.132,64 €. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 154/22, Amtsgericht Potsdam, 22. Juli 2025
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