Das Amtsgericht Koblenz hat am 30.12.2025 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Antragstellerin ist die HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG, vertreten durch die HeinBau Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Koblenz einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 251/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG, Rheinallee 28, 56154 Boppard (AG Koblenz, HRA 22535), vertr. d.: 1. HeinBau Verwaltungs GmbH, Andreas-Schüller-Straße 20, 56154 Boppard, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hans Joachim He…
21 IN 251/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG, Rheinallee 28, 56154 Boppard (AG Koblenz, HRA 22535), vertr. d.: 1. HeinBau Verwaltungs GmbH, Andreas-Schüller-Straße 20, 56154 Boppard, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hans Joachim Hein, Andreas-Schüller-Straße 20, 56154 Boppard, (Geschäftsführer), ist am 30.12.2025 um 13.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 30.12.2025
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