Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Eichenweg 10, 94508 Schöllnach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Deggendorf HRA 2089
EUID
DED2201V.HRA2089
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 166/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Manuela Spannmacher
Adresse
Stethaimerstraße 31, 84034 Landshut
Termine & Fristen
Eröffnung
28.12.2023
Forderungsanmeldefrist
19.06.2024
Widerspruchsfrist
20.09.2024
Verteilungstermin
10.03.2025
Forderungsanmeldefrist
15.04.2025
Forderungsanmeldefrist
25.04.2025
Widerspruchsfrist
30.05.2025
Widerspruchsfrist
06.06.2025
Schlusstermin
29.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Hensel GmbH & Co. KG ist am 28.12.2023 eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Manuela Spannmacher. Im bisherigen Verfahrensverlauf fanden bereits eine Abschlagsverteilung mit einer Quote von 100 % sowie die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin statt. Für nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO ist eine Anmeldefrist bis zum 25.04.2025 festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für diese Forderungen am 06.06.2025 endet. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses findet im schriftlichen Verfahren statt; Einwendungen hiergegen sind bis einschließlich 29.05.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Hensel GmbH & Co. KG ist am 28.12.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft und verteilt. Eine Abschlagsverteilung in Höhe von 97.303,62 EUR mit einer Quote von vorläufig 100 % wurde bekanntgegeben. Nachrangige Forderungen der Rangklasse §…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Hensel GmbH & Co. KG ist am 28.12.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft und verteilt. Eine Abschlagsverteilung in Höhe von 97.303,62 EUR mit einer Quote von vorläufig 100 % wurde bekanntgegeben. Nachrangige Forderungen der Rangklasse § 39 InsO wurden bis zum 25.04.2025 angemeldet. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Manuela Spannmacher sind festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Ein Schlusstermin gem. § 197 InsO ist für den 29.05.2026 angesetzt, wobei die Beteiligten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhalten. Die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Für die offenen festgestellten Forderungen in Höhe von 3.356,62 EUR steht ein Betrag von 68.062,11 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 100.660,24 EUR steht ein Betrag von 68.062,11 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Deggendorf erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in der Rangklasse des § 38 InsO in Höhe von 99.466,12 € zu berücksichtigen, von denen bereits 97.303,62 € im Rahmen einer Abschlagsverteilung erfüllt wurden. In der Rangklasse des § 39 InsO sind Forderungen in Höhe von 1.194,12 € festgestellt. Für die offenen festgestellten Forderungen in Höhe von 3.356,62 € steht ein Betrag in Höhe von 68.062,11 € zur Verfügung.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Manuela Spannmacher, Stethaimerstraße 31, 84034 Landshut, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 20.02.2026 sowie der Vergütungsberechnung vom 20.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 196.186,44 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 15.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 25, 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 97.303,62 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 97.303,62 Euro.
Es ergibt sich somit eine (vorläufige) Abschlagsverteilungsquote von 100 %. Es sind bestrittene Forderungen in Höhe von 179.005,58 € sowie keine in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls festgestellte Forderungen vorhanden. Zur Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlussfrist dem Verwalter nachweist, dass die Verwertung des Gegenstandes betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Auf nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO erfolgt keine Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 2 S. 2 InsO).
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis sind bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 198 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist (d.h. bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verteilungsankündigung) beim Insolvenzgericht zu erheben (§ 194 Abs. 1 InsO).
Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 28.12.2023 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 25.04.2025 schriftlich bei der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Manuela Spannmacher
Niedermayerstraße 29a, 84028 Landshut
Telefon: +49(871)430 944-0
Telefax: +49(871)430 944-22
Email: inso@goebel-mansfeld.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 30.05.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Registe…
2 IN 166/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heinrich Hensel GmbH & Co. KG, Eichenweg 10, 94508 Schöllnach, vertreten durch die Gesellschafterin Heinrich Hensel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maimer Konrad Peter
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRA 2089
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 19.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 22 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.09.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 19.08.2024
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