Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 751694
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Insolvenzprofil
Heldenreich - Starke Momente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 751694
EUID
DEB8534.HRB751694
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
6 IN 768/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek
Adresse
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
01.03.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heldenreich - Starke Momente GmbH ist am 01.03.2023 aufgehoben worden. Im Anschluss daran wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen angeordnet, die aus der Masse ermittelt werden. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 768/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heldenreich - Starke Momente GmbH, Renzwiesen 6, 70327 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Rosner und Oliver Rosner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 751694
- Schuldnerin -
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In dem am 01.03.2023 aufgeh…
6 IN 768/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heldenreich - Starke Momente GmbH, Renzwiesen 6, 70327 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Rosner und Oliver Rosner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 751694
- Schuldnerin -
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In dem am 01.03.2023 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek,
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 12.05.2026
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