Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hellmann Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 179655
EUID
DEF1103R.HRB179655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 6284/20
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
27.09.2024 , 11:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.03.2026
Einwendungsfrist
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hellmann Verwaltungs GmbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Nina Tschirpke, hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Für das Verfahren sind Forderungen in Höhe von 581.817,47 EUR festgestellt worden, wovon ein Massebestand von 22.405,46 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 13.02.2026 erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruchsfrist hierfür endete am 13.03.2026. Das Schlussverzeichnis ist niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über den Vergütungsantrag, erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag bis einschließlich 11.05.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einlegen. Der Vergütungsantrag basiert auf einer Regelvergütung von 26.812,82 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO werden hingewiesen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hellmann Verwaltungs GmbH ist eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt, deren Vergütung festgesetzt wurde. Es erfolgte die Anmeldung und Prüfung von Insolvenzforderungen; Forderungen in Höhe …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hellmann Verwaltungs GmbH ist eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt, deren Vergütung festgesetzt wurde. Es erfolgte die Anmeldung und Prüfung von Insolvenzforderungen; Forderungen in Höhe von 581.817,47 EUR wurden festgestellt. Eine besondere Gläubigerversammlung am 27.09.2024 beschloss das Absehen von der gerichtlichen Verfolgung bestimmter Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer sowie die Deutsche Bank AG. Das Verfahren befindet sich im Abschlussstadium: Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren wurde angesetzt, um die Schlussrechnung und Einwendungen zu erörtern. Der Massebestand beträgt 22.405,46 EUR, wovon nach Begleichung der Verfahrenskosten eine Verteilung erfolgen soll. Die Frist zur Einreichung von Einwendungen endet am 11.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen I…
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 12.12.2025.
Es war die Mindestvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 581.817,47 EUR st…
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 581.817,47 EUR steht ein Betrag von 22.405,46 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschlie…
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer Frederick Hellmann; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin;
geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 26.812,82 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV, gesonderter Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 581.817,47 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 22.405,46 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnli…
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Beschluss vom 06.09.2024 über die Einberufung einer besonderen Gläubigerversam…
36h IN 6284/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Beschluss vom 06.09.2024 über die Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung wird wie folgt ergänzt:
Die Tagesordnung des Termins am 27.09.2024, 11:20, Sitzungssaal 218, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin wird wie folgt ergänzt:
2. Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über das Absehen von der gerichtlichen Verfolgung möglicher Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Frederick Hellmann
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Die Antragsbegründung kann durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6284/20
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frederick Hellmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht…
36h IN 6284/20
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellmann Verwaltungs GmbH, Kurfürstendamm 199, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frederick Hellmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179655
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06.09.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über das Absehen von der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs der Masse gegen die Deutsche Bank AG in Höhe von 154.097,26 EUR
wird bestimmt auf
Freitag, 27.09.2024, 11:20 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Antragsbegründung kann durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.09.2024
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