Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hellstern GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 738935
EUID
DEB8534.HRB738935
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 38/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Patrick Wahren
Adresse
Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.05.2025
Widerspruchsfrist
12.05.2025
Schlusstermin
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung von Innen- und Außenputz, der Trockenbau, Stuckateurarbeiten, Malerarbeiten und Altbausanierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hellstern GmbH ist der Insolvenzverwalter Patrick Wahren bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 176.697,01 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür ist die Frist bis zum 05.05.2025 gesetzt, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bis zum 12.05.2025 bestehen. Derzeit sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 296.587,45 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 135.927,39 EUR gegenübersteht. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen (einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis) erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Hierfür ist eine Frist bis einschließlich 03.08.2026 für Widersprüche und Einwendungen vorgesehen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des …
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Patrick Wahren, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 176.697,01 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat keinen Abschlag für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend gemacht, § 3 Abs. 2 lit. a InsVV. Es wurden jedoch auch keine Zuschläge beantragt. Nach Würdigung und Abwägung der Gesamtumstände erschien dem Gericht die Geltendmachung der Regelvergütung angemessen. Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters mit Antrag vom 04.02.2025 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 I…
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ludwigsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 296.587,45 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 135.927,39 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 296.…
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 296.587,45 EUR steht ein Betrag von 135.927,39 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 73893…
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 176.697,01 EUR zugrunde. Es werden weder Zu- noch Abschläge geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 30 % der Regelvergütung sowie Zustellauslagen für 42 Zustellungen zu je 3,50 EUR zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von 4 Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.05.2025 nachträglich ange…
3 IN 38/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hellstern GmbH, Zeppelinstraße 1/1, 71263 Weil der Stadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Hellstern
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738935
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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