Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 103306
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Insolvenzprofil
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Salzstr. 178-180, 74076 Heilbronn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 103306
EUID
DEB8534.HRA103306
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen
4 IN 189/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.12.2025
Schlusstermin
07.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Barbara Kohler festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung basiert auf einem Vermögenswert von 119.679,24 EUR. Im Rahmen des Verfahrens ist die Erhöhung der Berechnungsgrundlage sowie eine entsprechende Zusatzvergütung erfolgt. Die Insolvenzverwalterin hat sich mit der vom Gutachter zur Schlussrechnungsprüfung ermittelten Berechnungsgrundlage einverstanden erklärt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Kyriss GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Heilbronn anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Barbara Kohler hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % sowie ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Kyriss GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Heilbronn anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Barbara Kohler hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % sowie ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 15 % in verschiedenen Phasen diskutiert wurden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Beteiligten hatten bis zum 05.12.2025 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Es sind Forderungen in Höhe von 223.098,83 EUR festgestellt worden. Für die Verteilung steht ein Betrag von 50.420,00 EUR zur Verfügung. Die Schlussverteilung ist zugestimmt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: H…
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 13/18F20 cb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Barbara Kohler, Neipperger Straße 8, 74193 Schwaigern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 15.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 124.791,35 EUR auszugehen.Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 5.371,35 EUR .
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 15.01.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Leistungsfeststellung steckengebliebener Aufträge in umfangreichen Verhandlungen mit der Auftraggeberin und gleichzeitige Regelung über Beendigung des Mietvertrags, der Aussonderungsansprüche an Rohmaterials und eventueller Schadensersatzansprüche.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: H…
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 13/18F20 cb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Barbara Kohler, Neipperger Straße 8, 74193 Schwaigern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 15.01.2025. Die Insolvenzverwalterin hat sich mit der vom Gutachter zur Schlussrechnungsprüfung ermittelten Berechnungsgrundlage einverstanden erklärt.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 119.679,24 EUR auszugehen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von 462,29 EUR.Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 21.127,55 EUR .
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -15 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 15.01.2025 wird Bezug genommen.
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit einer vorläufigen Insolvenzverwalterin. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04- rechtfertigt die Tätigkeit regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung det endgültigen Insolvenzverwalterin. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit der Insolvenzverwalterin erheblich. Im vorliegenden Verfahren wurden zudem im vorläufigen Verfahren bereits umfangreiche Regelungen mit der ehemaligen Auftraggeberin getroffen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: H…
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 13/18F20 cb
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 223.098,83 € zu berücksichtigen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: H…
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 13/18F20 cb
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 223.098,83 EUR steht abzüglich eventuell noch anfallender Massekosten und Masseschulden ein Betrag von 50.420,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: H…
4 IN 189/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmut Kyriss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Helmut Kyriss Verwaltungs-GmbH, Salzstraße 178-180, 74076 Heilbronn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Kyriss
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 13/18F20 cb
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 07.05.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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