Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
J. Münchinger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 240926
EUID
DEB8535.HRA240926
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1093/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.09.2025 , 13:00 Uhr
Vergütungsantrag
27.07.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
25.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Insolvenzantrag der J. Münchinger GmbH ist eine Anordnung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage ergangen. Am 29.09.2025 um 13:00 Uhr sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, Bankkonten und Außenstände zu verwalten sowie Sonderkonten zu eröffnen. Den Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin zu leisten; Zahlungen sind stattdessen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Münchinger GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Karlsruhe. Im ersten Schritt wurden am 29.09.2025 um 13:00 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dazu gehört die Unt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Münchinger GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Karlsruhe. Im ersten Schritt wurden am 29.09.2025 um 13:00 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dazu gehört die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Bestellung des Rechtsanwalts Holger Blümle zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und Aussichten für eine Fortführung bestehen. In einer späteren Bekanntmachung vom 27.07.2026 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Der Berechnungsmasse liegt ein Betrag von 480.220,83 € zugrunde. Es wird um schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Münchinger GmbH ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig. Am 29.09.2025 sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt, der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Münchinger GmbH ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig. Am 29.09.2025 sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt, der mit der Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie der Prüfung der Eröffnungsgründe und der Fortführungsaussichten beauftragt ist. Der Schuldnerin wurden Verfügungsbeschränkungen auferlegt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 27.07.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, wobei eine Berechnungsmasse von 480.220,83 € zugrunde gelegt wurde. Am 25.08.2026 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht worden. Ein Rechtsbehelf gegen die Festsetzungsentscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
105 IN 1093/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
J. Münchinger GmbH
Lauchwasenstr. 1
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Besch…
105 IN 1093/25
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In dem Verfahren über den Antrag
J. Münchinger GmbH
Lauchwasenstr. 1
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.09.2025 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Rechtsanwalt Holger Blümle
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 91 957 - 0, Fax: 0721 91 957 - 11
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, insbesondere durch Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 1093/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Münchinger GmbH, Lauchwasenstr. 1, 76709 Kronau, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ha…
30 IN 1093/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Münchinger GmbH, Lauchwasenstr. 1, 76709 Kronau, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 480.220,83 € zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale, Zustellungskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe -Insolvenzgericht- eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 1093/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Münchinger GmbH, Lauchwasenstr. 1, 76709 Kronau, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattende…
30 IN 1093/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Münchinger GmbH, Lauchwasenstr. 1, 76709 Kronau, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirt.Ing. Daniel Weickgenannt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 240926
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 480.220,83 EUR auszugehen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. §§ 10, 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die in § 3 InsVV normierten Grundsätze sind anzuwenden, soweit sich die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Normalfall bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Verwalters hinzu zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003; ZInsO 2004, 265 ff.) und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, IX ZB 589/02; ZInsO 2004 909 ff., sowie Beschl. v. 4. November 2004, IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Die geltend gemachten Zuschläge erfüllen diese Kriterien und sind auch der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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