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Insolvenzprofil
Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Business Village, Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 9550
EUID
DEU1206.HRA9550
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
408 IN 225/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Zerkaulen
Termine & Fristen
Eröffnung
29.04.2022
Festsetzung Vergütung (früher)
07.08.2024
Widerspruchsfrist Ende
02.09.2024
Festsetzung Vergütung (später)
08.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 29.04.2022 eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) und deren Geschäftsführer Anton Schumann. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen gemäß § 63 InsO gestellt. Dem Antrag vom 08.01.2025 folgend, wird die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die Teilungsmasse beträgt 123.013,99 EUR, woraus sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet. Zudem werden Auslagen pauschal sowie für fünf bewirkte Zustellungen gewährt. Die mit Beschluss vom 7.8.2024 bereits festgesetzte Vergütung ist anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der Vergütung aus der Masse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert über 200 EUR die sofortige Beschwerde oder andernfalls die Erinnerung innerhalb von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 29.04.2022 durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Eine erste Festsetzung erging mit Beschluss vom 07.08.2024 auf Basis eines Antrags …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 29.04.2022 durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Eine erste Festsetzung erging mit Beschluss vom 07.08.2024 auf Basis eines Antrags vom 11.06.2024; die Teilungsmasse belief sich dabei auf 102.165,56 EUR. Eine nachfolgende Entscheidung vom 08.01.2025 setzte eine weitere Vergütung fest, wobei die bereits gezahlte Vergütung angerechnet wurde; hier betrug die Teilungsmasse 123.013,99 EUR. Parallel dazu wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten stand bis zum 02.09.2024 Gelegenheit zur Einreichung von Widersprüchen gegen die Forderungen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Prüfungsergebnis in die Forderungstabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnit…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRA 9550
vertreten durch den Geschäftsführer Anton Schumann
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
wurde dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxxEUR
Die mit Beschluss vom 7.8.2024 festgesetzte Vergütung in Höhe von xxxx EUR ist hierauf anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.04.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.01.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 123.013,99 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 5 bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnit…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRA 9550
vertreten durch den Geschäftsführer Anton Schumann
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
ergeht am 07.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.04.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.06.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 102.165,56 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 5 bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnit…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 225/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmut Peterseim UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr.d.d. p.h.G. Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertr.d.d.GF Anton Schumann Business Village Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRA 9550
vertreten durch den Geschäftsführer Anton Schumann
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Helmut Peterseim Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 02.09.2024 den Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Steffen Zerkaulen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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