Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hemmerich, Nedjas
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Okenstraße 37, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 17862
EUID
DED3310V.HRA17862
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 109/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Antrag Restschuldbefreiung
03.11.2010
Eröffnung
01.02.2011
Ende Abtretungsfrist
01.02.2017
Eröffnung Insolvenzverfahren
18.05.2022
Restschuldbefreiung erteilt
23.06.2025
Frist Versagungsantrag Restschuldbefreiung
09.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Hemmerich Nedjas ist mit Beschluss vom 01.02.2011 eröffnet worden. Der Schuldner hatte bereits mit Antrag vom 03.11.2010 einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Die Laufzeit der gem. § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung endete am 01.02.2017. Nach Ablauf dieser Frist wurde den Insolvenzgläubigern im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, bis zum 09.07.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen. Innerhalb dieser Frist wurden keine Anträge auf Versagung gestellt. Das Gericht hat die verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger und den Schuldner gehört. Da keine Versagungsgründe geltend gemacht wurden, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.05.2022 eine Forderung gegen den Schuldner hatten. Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben bestimmte Verbindlichkeiten, wie solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Steuerstraftaten, Geldstrafen sowie zinslose Darlehen zur Begleichung der Verfahrenskosten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 109/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hemmerich Nedjas, geb. Nezirov, geboren am 23.08.1968, Galgengartenstraße 10, 91126 Schwabach
Inhaber der Hemmerich Glas- und Gebäudereinigung e.K., Okenstraße 37, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 17862
- S…
IN 109/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hemmerich Nedjas, geb. Nezirov, geboren am 23.08.1968, Galgengartenstraße 10, 91126 Schwabach
Inhaber der Hemmerich Glas- und Gebäudereinigung e.K., Okenstraße 37, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 17862
- Schuldner -
|
Beschluss:
|
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Das Insolvenzverfahren selbst ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 09.07.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 109/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hemmerich Nedjas, geb. Nezirov, geboren am 23.08.1968, Galgengartenstraße 10, 91126 Schwabach
Inhaber der Hemmerich Glas- und Gebäudereinigung e.K., Okenstraße 37, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 17862
- S…
IN 109/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hemmerich Nedjas, geb. Nezirov, geboren am 23.08.1968, Galgengartenstraße 10, 91126 Schwabach
Inhaber der Hemmerich Glas- und Gebäudereinigung e.K., Okenstraße 37, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 17862
- Schuldner -
|
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird im noch laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt, da die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO zum 01.02.2017 abgelaufen ist.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.05.2022 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Gründe:
|
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 01.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Er hat mit Antrag vom 03.11.2010 auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.
Die Laufzeit seiner gem. § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung endete am 01.02.2017.
Gem. BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08, ist dem Schuldner nach Ablauf dieser Frist die Restschuldbefreiung zu erteilen, auch wenn das Insolvenzverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist und Versagungsgründe gem. § 290 nicht geltend gemacht werden.
Das Gericht hat die verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger, und den Schuldner zur Erteilung der Restschuldbefreiung gehört (§ 300 InsO).
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO zu erteilen.
Amtsgericht Nürnberg Insolvenzgericht 23.06.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.